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bezeichneten Gewerbe ermächtigt sind, und für Ausländer sind tabellarische Verzeichnisse
nach Formular C zu führen.
8. 23.
Den Oberämtern wird anheimgegeben, einige Zeit vor dem Jahresschluß diejenigen,
welche für das folgende Kalenderjahr Legitimationsscheine zum Gewerbebetrieb im Um-
herziehen zu erhalten wünschen, aufzufordern, ihre Gesuche zu einem bestimmten Termin
vor dem Schluß des Jahres einzureichen.
8. 24.
Für den Hausirgewerbebetrieb im Zollgrenzbezirk gelten die Vorschriften des Vereins-
zollgesetzes vom 10. Juli 1869 (Reg. Blatt S. 268) und der Finanzministerialverfügung
vom 5. Mai 1873 (Reg. Blatt S. 185) für den Hausirhandel mit Salz im Bereich der
Salzwerke und der Fabriken, in welchen Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, die
Vorschriften des Art. 10 Z. 1 des Gesetzes vom 25. November 1867, betreffend die Er-
hebung einer Abgabe von Salz (Reg. Blatt S. 118).
II. Vorschriften betreffend die Steuererhebung vom legitimationsscheinpflichtigen
Gewerbebetrieb im Amherziehen.
§. 25.
Denjenigen ein legitimationsscheinpflichtiges Gewerbe im Umherziehen betreibenden
Personen, welche innerhalb des württembergischen Staatsgebiets einen Wohnsitz haben,
durch die Bezirksschätzungskommissionen für ihren Betrieb zur Gewerbestener eingeschätzt
werden und demgemäß die Staats-Gewerbesteuer nebst der Körperschafts= und Gemeinde-
steuer an dem Ort ihres Wohnsitzes zu bezahlen haben, darf von den K. Oberämtern
der Legitimationsschein nur dann verabfolgt werden, wenn sie sich durch ein Zeugniß
des Ortsvorstehers oder des Vorstandes der Bezirksschätzungskommission über ihre
Aufnahme in die behufs der Gewerbebesteuerung geführten Verzeichnisse ausgewiesen haben
(Art. 93 Z. 1 des Gesetzes vom 28. April 1873, Reg. Blatt S. 167).
Diese Personen bedürfen eines besonderen Gewerbestenerscheins nicht; derselbe wird
ersetzt durch eine Beurkundung der den Legitimationsschein ausstellenden Behörde über
die Veranlagung zur Gewerbesteuer auf der zweiten Seite des Legitimationsscheins.
Ist der Gewerbebetrieb in Württemberg nicht gewerbesteuerpflichtig, so ist darüber
Vormerkung im Legitimationsschein zu machen.