Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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bezeichneten Gewerbe ermächtigt sind, und für Ausländer sind tabellarische Verzeichnisse 
nach Formular C zu führen. 
8. 23. 
Den Oberämtern wird anheimgegeben, einige Zeit vor dem Jahresschluß diejenigen, 
welche für das folgende Kalenderjahr Legitimationsscheine zum Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen zu erhalten wünschen, aufzufordern, ihre Gesuche zu einem bestimmten Termin 
vor dem Schluß des Jahres einzureichen. 
8. 24. 
Für den Hausirgewerbebetrieb im Zollgrenzbezirk gelten die Vorschriften des Vereins- 
zollgesetzes vom 10. Juli 1869 (Reg. Blatt S. 268) und der Finanzministerialverfügung 
vom 5. Mai 1873 (Reg. Blatt S. 185) für den Hausirhandel mit Salz im Bereich der 
Salzwerke und der Fabriken, in welchen Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, die 
Vorschriften des Art. 10 Z. 1 des Gesetzes vom 25. November 1867, betreffend die Er- 
hebung einer Abgabe von Salz (Reg. Blatt S. 118). 
II. Vorschriften betreffend die Steuererhebung vom legitimationsscheinpflichtigen 
Gewerbebetrieb im Amherziehen. 
§. 25. 
Denjenigen ein legitimationsscheinpflichtiges Gewerbe im Umherziehen betreibenden 
Personen, welche innerhalb des württembergischen Staatsgebiets einen Wohnsitz haben, 
durch die Bezirksschätzungskommissionen für ihren Betrieb zur Gewerbestener eingeschätzt 
werden und demgemäß die Staats-Gewerbesteuer nebst der Körperschafts= und Gemeinde- 
steuer an dem Ort ihres Wohnsitzes zu bezahlen haben, darf von den K. Oberämtern 
der Legitimationsschein nur dann verabfolgt werden, wenn sie sich durch ein Zeugniß 
des Ortsvorstehers oder des Vorstandes der Bezirksschätzungskommission über ihre 
Aufnahme in die behufs der Gewerbebesteuerung geführten Verzeichnisse ausgewiesen haben 
(Art. 93 Z. 1 des Gesetzes vom 28. April 1873, Reg. Blatt S. 167). 
Diese Personen bedürfen eines besonderen Gewerbestenerscheins nicht; derselbe wird 
ersetzt durch eine Beurkundung der den Legitimationsschein ausstellenden Behörde über 
die Veranlagung zur Gewerbesteuer auf der zweiten Seite des Legitimationsscheins. 
Ist der Gewerbebetrieb in Württemberg nicht gewerbesteuerpflichtig, so ist darüber 
Vormerkung im Legitimationsschein zu machen. 
 
	        
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