Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 26. 
Alle anderen legitimationsscheinpflichtigen Personen, welche in Württemberg ein 
der Gewerbesteuer unterliegendes Gewerbe im Umherziehen betreiben wollen, haben einen 
besonderen Gewerbesteuerschein zu lösen, welcher, wenn der Gewerbebetrieb an einem Orte 
begonnen wird, an dem sich der Sitz eines Bezirkssteueramtes (Kameralamtes) befindet, 
von dem Bezirkssteueramt, wenn der Gewerbebetrieb an einem andern Orte begonnen wird, 
von dem Ortssteuerbeamten (Acciser) ausgestellt wird. 
« 8. 27. 
Die Bezirkssteuerämter und Ortssteuerbeamten haben zugleich mit der Hausirgewerbe- 
steuer für den Staat auch die Amtskörperschaftssteuer und, falls an dem Orte, wo der 
Betrieb begonnen wird, Gemeindesteuern umgelegt werden, auch die Gemeindesteuer an- 
zusetzen und einzuziehen. 
§. 28. 
Vor Ausstellung der Gewerbestenerscheine ist den Bezirks= und Ortssteuerämtern 
der Nachweis zu liefern, daß der Nachsuchende im Besitze eines zum Gewerbebetrieb in 
Württemberg berechtigenden Legitimationsscheines für das betreffende Kalenderjahr ist. 
Gewerbetreibenden mit solchen von Behörden anderer Bundesstaaten ausgestellten Legiti- 
mationsscheinen, welche um zum Gewerbebetrieb in Württemberg zu berechtigen der 
Ausdehnung bedürfen (§. 16 Ziffer 2), darf der Gewerbesteuerschein erst ausgestellt 
werden, nachdem von einem württembergischen Oberamt die Ausdehnung auf seinen 
Bezirk erfolgt ist. 
S. 29. 
Die Oberämter haben in allen Fällen, wo von ihnen ein Legitimationsschein aus- 
gestellt wird und die Lösung eines besonderen Gewerbesteuerscheins erforderlich ist, bei 
der Ausfolge des Legitimationsscheins dem Empfänger eine gedruckte Belehrung über seine 
Steuerpflicht zuzustellen. 
Letzteres hat auch dann zu geschehen, wenn ein von der Verwaltungsbehörde eines 
andern Bundesstaats ausgestellter Legitimationsschein, welcher der Ausdehnung über den 
ursprünglichen Geltungsbereich bedarf, erstmals auf den Bezirk eines württembergischen 
Oberamts ausgedehnt wird. 
8. 30. 
Die Oberämter haben beim Beginn jeden Steuerjahres nach Genehmigung der Amts- 
körperschafts= und Gemeinde-Etats den Bezirkssteuerämtern mitzutheilen, welcher Betrag
	        
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