Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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an Amtskörperschaftssteuern und an Gemeindesteuern in jeder Gemeinde des Bezirks im 
laufenden Etatsjahr auf eine Mark Staatsgewerbesteuer entfällt. So lange von dem 
Oberamt diese Mittheilung nicht erfolgt ist, ist der Steuerberechnung der Maßstab des 
unmittelbar vorangegangenen Etatsjahrs zu Grunde zu legen. 
Die Bezirkssteuerämter haben dafür Sorge zu tragen, daß nach dem von den Ober- 
ämtern mitgetheilten Maßstab die Amtskörperschafts= und Gewerbesteuern richtig angesetzt 
und erhoben werden. 
III. Schlußbestimmungen. 
S. 31. 
Das Polizeipersonal hat die Einhaltung der polizeilichen Vorschriften über den Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen zu überwachen. Die polizeiliche Aufsicht hat sich insbesondere 
darauf zu erstrecken, daß Niemand, der zu seinem Gewerbebetrieb einen Legitimations- 
schein bedarf, ohne solchen, oder mit einem fremden Legitimationsschein oder mit einem 
Legitimationsschein dessen Giltigkeit abgelaufen, oder welcher nicht vorschriftsmäßig auf 
den betreffenden Bezirk ausgedehnt, ferner mit Begleitern, deren Mitführung im Legiti- 
mationsschein nicht genehmigt, endlich mit Waaren, deren An= und Verkauf im Umher- 
ziehen ausgeschlossen ist, das Gewerbe im Umherzieheu betreibt. 
§. 32. 
Mit dem 1. Januar 1878 treten die §§. 22—28 der Verfügung a des Ministeriums 
des Innern vom 14. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 346) nebst allen zu deren Aus- 
führung ertheilten Anweisungen außer Kraft. 
Stuttgart, den 29. November 1877. 
Sick. Renner.
	        
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