Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

256 
Vorschriften. 
1) Die Mitführung von Begleitern darf nur mit ausdrücklicher in dem Legitimationsschein zu be- 
merkender Genehmigung der Behörde Statt finden. 
2) Ausgeschlossen vom An= und Verkauf im Umherziehen sind nach §. 56 der Gewerbeordnung: 
a) geistige Getränke aller Art; 
b) gebrauchte Kleider und Betten, Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder 
Baumwolle, Bruchgold, Bruchsilber; 
c) Spielkarten, Lotterieloose, Staats= und sonstige Werthpapiere; 
1) Schießpulver, Feuerwerkskörper und andere explosive Stoffe; 
e) Arzneimittel, Gifte und giftige Stoffe. 
3) Zum Betrieb von Hausirgewerben im Zollgrenzbezirk ist besondere Erlaubniß erforderlich, welche 
bei den Hauptzollämtern nachzusuchen ist. Der Hausirhandel im Zollgrenzbezirk darf nur mit den in der 
Erlaubniß bezeichneten Waaren und unter den von den Zollbehörden angeordneten Beschränkungen ausgeübt 
werden. 
4) Wer ein Gewerbe im Umherziehen betreibt, darf hiebei Häuser gegen das Verbot der Bewohner 
nicht betreten. 
5) Zuwiderhandlungen werden nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.