Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Vorschriften. 
1) Die Mitführung von Begleitern darf nur mit ausdrücklicher im Legitimationsschein zu bemerkender 
Genehmigung der Behörde Statt finden. 
2) Wer auf den Straßen oder sonst im Umherziehen oder an einem Orte vorübergehend und 
ohne Begründung eines stehenden Gewerbes öffentlich Musik aufführen, theatralische Vorstellungen oder 
sonstige Lustbarkeiten öffentlich darbieten will, bedarf hiezu außer den übrigen Erfordernissen der vorher- 
gehenden Erlaubniß der Ortspolizeibehörde. 
3) Der Legitimationsschein gewährt die Befugniß zum Gewerbebetrieb in einem anderen Bezirk als 
demjenigen der höheren Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann, wenn er auf den anderen 
Bezirk von der höheren Verwaltungsbehörde des letzteren (in Württemberg: Oberamt) ausgedehnt ist. Die 
Ausdehnung wird versagt, sobald der den Verhältnissen des Verwaltungsbezirks entsprechenden Anzahl von 
Personen Legitimationsscheine ertheilt sind. 
4) Wer ein Gewerbe im Umherziehen betreibt, darf hiebei Häuser gegen das Verbot der Bewohner 
nicht betreten. 
5) Zuwiderhandlungen werden nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen bestraft. 
S. 5—16. 
Ausgedehnt auf den Bezirk 
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Ausgedehnt auf den Bezirk 
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