Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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2) Die Buchstaben werden an das Ende der vollständigen Zahlenausdrücke — nicht 
über das Dezimalkomma derselben — gesetzt, also 5,37m, — nicht 5½37 und nicht 
5 37em —. 
3) Zur Trennung der Einerstellen von den Dezimalstellen dient das Komma, — 
nicht der Punkt. — Sonst ist das Komma bei Maß= und Gewichtszahlen nicht anzu- 
wenden, insbesondere nicht zur Abtheilung mehrstelliger Zahlenausdrücke. Solche Ab- 
theilung ist durch Anordnung der Zahlen in Gruppen zu je 3 Ziffern, vom Komma 
aus gerechnet, mit angemessenem Zwischenraum zwischen den Gruppen zu bewirken. 
Verfügung des fi. Medicinal-Tollegiums, betreffend Abänderungen der Axzneitare. 
Vom 17. Dezember 1877. 
In Folge der neuestens vorgenommenen Revision der Arzneitaxe sind an den durch 
die Verfügungen vom 20. Dezember 1876 (Reg. Blatt Seite 529) und vom 2. Juli 1877 
(Reg. Blatt S. 176) getroffenen Bestimmungen die aus der Beilage ersichtlichen Aen- 
derungen getroffen worden, welche vom 1. Jannar 1878 an in Wirksamkeit treten. 
Stuttgart, den 17. Dezember 1877. 
Fleischhauer. 
WMeilage. 
In den allgemeinen Bestimmungen wird Ziffer 2 durch Nachstehendes ersetzt: 
2) Wenn in der Taxe der Preis für einzelne Gewichtspositionen nicht ausgesetzt ist, so 
findet die Berechnung in folgender Weise statt: 
a) Für kleinere Gewichtsmengen berechnet sich der Preis direkt nach der nie- 
drigsten Taxposition (z. B. 1 Grm. Jodosormium = 30 Pf., daher 0,5 Grm. 
15 Pf., 0,1 Grm. = 3 Pf.);
	        
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