Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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II. Taxe der Arbeiten. 
Contundiren und Zerreiben. 
Für das Contundiren oder Zerreiben einer oder mehrerer Substanzen bis inel. 
100 Grm. . 5 Pf. 
Anmerkung: Das Zerreiben von Präparaten darf nur bei solchen in Anrechnung kommen, welche 
in der Pharm. Germ. als Krnystalle bezeichnet sind. 
Decocta und Inlusa. 
Zusatz (Seite 35, nach Zeile 12 von oben): 
Wenn für die Darstellung eines Decocts oder Insusums destillirtes Wasser vor- 
geschrieben ist 30 Pf. 
Filtration. 
Für eine Filtration bis incl. 200 Grm. 5 Pf. 
» » 500 J?7“ 10 Pf. 
Bei größeren Quantitäten für jede weitere Menge von je 500 GCm. 5 TF . 
Anmerkung: Die Filtration darf nur in Anrechnung kommen, wenn sie vorgeschrieben ist. 
IV. Vaxe der Gefässe. 
Bei Anmerkung auf Seite 44 Zeile 9 von oben soll es heißen: 
„leere Gläser, Schachteln oder Töpfe“ 
statt bisher: leere Gläser und Töpfe. 
V. Taxe der homöopathischen Arzneimittel. 
Reine unbefeuchtete Streukügelchen, reiner präparirter Milchzucker, 5 Grm. 10 Pf. 
e###“ 
Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufele.)
	        
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