Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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vom 11. Januar 1876 gebildeten gewerblichen Sachverständigenvereins ernannt worden 
ist, so wird solches unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 30. Dezember v. J. 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 26. Februar 1877. 
Mittnacht. 
Bekaunlmachung des Ministerinms des Innern, betreffend die Eichung und Stempelung von Gewichts- 
stücken, welche das Normalgewicht und das Passirgewicht des goldenen Famsmaristichs angeben. 
Vom 23. Februar 1877. 
Folgende im Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 90 erschienene Bekannt- 
machung der Kaiserlichen Normal-Eichungs-Kommission vom 27. Januar 1877, betreffend 
die Eichung und Stempelung von Gewichtsstücken, welche das Normalgewicht und das 
Passirgewicht des goldenen Fünfmarkstücks angeben, wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Stuttgart, den 23. Februar 1877. 
Sick. 
Bekanutmachung, 
betreffend die Eichung und Stempelung von Gewichtestücken, welche das Normalgewicht und das 
Passirgewicht des goldenen Fünfmarkstücks angeben. Vom 27. Januar 1877. 
Zur Ergänzung der Vorschriften in dem Erlasse vom 31. Jannar 1872, betreffend 
die Eichung und Stempelung der Goldmünzgewichte, (Beilage zu Nr. 12 des Reichs- 
Gesetzblattes) wird hierdurch Folgendes bestimmt: 
Außer den in dem §. 1 des vorbezeichneten Erlasses aufgeführten Gewichtsstücken 
werden ferner zur Eichung und Stempelung zugelassen: 
a) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Normalgewicht des goldenen Fünfmarkstücks 
(= 112 Gramm) gleichkommt; 
b) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Passirgewicht des goldenen Fünfmarkstücks 
(= l½ Gramm) gleichkommt. . 
Die Bestimmungen der 88§. 2 bis 10 des Erlasses vom 31. Jannar 1872 finden
	        
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