Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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gleichzeitig an einer oder mehreren der in Art. 2 letztem Absatz des Beamtengesetzes vom 
28. Juni 1876 erwähnten Unterrichtsanstalten als Lehrer angestellt sind oder als Lehrer 
an einer Privat-Töchterbildungsanstalt eventuelle Pensionsrechte im Sinne des Art. 4 des 
Gesetzes vom 18. Februar 1868 (Reg. Blatt S. 31) genießen, in Verbindung mit ihrer 
Dienstleistung an diesen weiteren Anstalten ihre Hauptbestimmung bildet. 
Wenn ein Lehrer sowohl auf Grund des Absatzes 1 des gegenwärtigen Artikels, als 
auf Grund des Art. 2 des Beamtengesetzes zur Anstellung auf Lebenszeit gelangt, so ist 
derselbe einer und derselben Pensionsanstalt, beziehungsweise Wittwenpensionskasse zuzu- 
theilen. Die Bestimmung hierüber bleibt im einzelnen Fall dem Ermessen der Ver- 
waltung vorbehalten. 
Art. 3. (Art. 7 des Beamtengesetzes.) 
Kein Lehrer darf ohne vorgängige Anzeige bei der Oberschulbehörde und hierauf er- 
folgte Entschließung sich in eine eheliche Verbindung einlassen. 
Bei ständig angestellten Lehrern wird letztere nur alsdann nicht zugegeben werden, 
wenn dieselbe aus Rücksichten für die Ehre des Dienstes als unzuläßig erscheinen müßte. 
Art. 4. (Art. 11 d. B.G) 
Bezüglich der mit dem Amte verbundenen Einkommensverhältnisse, insbesondere des 
Betrags, der Zusammensetzung und Berechnung sowie der Pensionsfähigkeit des Gehalts 
und der Alterszulagen, auch der Fälligkeit der einzelnen Gehaltstheile, verbleibt es, vor- 
behältlich der Vorschrift in Art. 5, bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. (Zu 
vergl. Volksschulgesetz vom 29. September 1836 Art. 34 Abs. 1 und 3, Art. 36—40, 55 
Abs. 2, Reg. Blatt S. 502—510; Gesetz vom 6. November 1858 Art. 7 Ziff. 4—60, 
Reg. Blatt S. 240; Gesetz vom 25. Mai 1865 Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Abs. 4 
Ziff. 2—4, Abs. 5 und 6, Art. 6—8, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3 und 4, Reg. Blatt 
S. 104—107; Gesetz vom 18. April 1872 Art. 1—4 und 6, Reg. Blatt S. 167; Gesetz 
vom 22. Jannar 1874, Reg. Blatt S. 81.) 
Art. 5. (Art. 12 d. B.G.) 
Der Gehalt der Lehrer mit Einschluß der Miethzinsentschädigung, der etwaigen 
Zulage und des Kompetenzanschlags der durch Geld ersetzten Fruchtbesoldung ist von 
einer derjenigen örtlichen Kassen, welche die Kosten der Volksschule zu bestreiten haben, 
den Lehrern monatlich zu bezahlen.
	        
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