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gesetzlichen Alterszulage) nicht übersteigen, oder nicht der Betrag des Ruhegehalts dadurch
angegriffen wird, den er im Falle seiner Pensionirung zur Zeit der abgelaufenen ersten
180 Tage anzusprechen hätte. Die Stellvertretungskosten hat die Schullehrerpensions-
kasse zu bestreiten.
Nach Ablauf von 180 Tagen hat die Schullehrerpensionskasse die Stellvertretungs-
kosten insoweit zu übernehmen, als sie nicht durch die obenbemerkte Leistung des Lehrers
gedeckt werden. Es steht jedoch der Oberschulbehörde mit Genehmigung des Ministeriums
des Kirchen= und Schulwesens zu, im Fall einer 180 Tage übersteigenden Krankheits-
dauer ausnahmsweise einen größeren Betrag der Stellvertretungskosten auf die Schul-
lehrerpensionskasse zu übernehmen.
Unständigen Lehrern kann in Krankheitsfällen nach dem Grade ihrer Bedürftigkeit
eine angemessene Unterstützung aus der Staatskasse bewilligt werden.
Art. 8. (Art. 19 d. B.G.)
Jeder auf Lebenszeit angestellte Lehrer muß die Versetzung auf eine andere ständige
Stelle ohne Verlust an seinem pensionsberechtigten Gehalt sich gefallen lassen, wenn es das
dienstliche Bedürfniß erfordert.
Dem hienach ohne sein Ansuchen und ohne sein Verschulden versetzten Lehrer sind
die Umzugskosten nach den hierüber im Verordnungswege erlassenen Vorschriften aus der
Staatskasse zu ersetzen.
Gegen den Versetzungsbescheid ist binnen der Frist von vierzehn Tagen bei dem
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens Beschwerde mit aufschiebender Wirkung
zuläßig.
Art. 9. (Art. 20 d. B.G.)
Die Versetzung und Entlassung der unständigen Lehrer erfolgt durch die Oberschul-
behörde, ohne Gestattung eines Rekurses. Denselben sind im Falle einer ohne ihr An-
suchen und ohne ihr Verschulden erfolgten Versetzung die Umzugskosten nach den be-
stehenden Vorschriften zu ersetzen.
Art. 10. (Art. 21 d. B.G.)
Jeder Volksschullehrer kann mit Verzichtleistung auf Gehalt und Titel den Dienst
aufkündigen. Der Dienstaustritt kann jedoch nur nach vorhergegangener vierteljähriger
Kündigung erfolgen. Ein früherer Dienstaustritt hängt von der Genehmigung der Ober-
schulbehörde ab.