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und Schulwesens befugt, soferne die Beigebung eines Hilfslehrers (Volksschulgesetz vom
29. September 1836 Art. 52 und 53, Reg. Blatt S. 508) als nicht genügend erscheint,
auf Ansuchen eines solchen Lehrers oder auch ohne dessen Zustimmung die Versetzung
in den Ruhestand zu verfügen, wenn derselbe entweder
1) das fünfundsechszigste Lebensjahr zurückgelegt hat und durch sein Alter in seiner
Thätigkeit gehemmt, oder
2) wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte dienstunfähig geworden, oder
3) durch Krankheit länger als ein Jahr von Versehung seines Amtes abgehalten wor-
den ist.
Im Falle der bleibenden Versetzung in den Ruhestand hat der Lehrer, wofern diese
Maßregel nicht in einem durch eigene Schuld herbeigeführten Leiden desselben ihren
Grund hat, nach vollendeten neun Dienstjahren Anspruch auf einen lebenslänglichen
Ruhegehalt (Pension) aus der Schullehrerpensionskasse (Volksschulgesetz von 1836 Art. 60
Abs. 1, Reg. Blatt S. 511).
Art. 14. (Art. 30 d. B.G.)
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen
Beschädigung, welche der Lehrer bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung des-
selben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt der Anspruch auf einen lebens-
länglichen Ruhegehalt auch ohne vorangegangene neunjährige Dienstzeit ein.
Art. 15. (Art. 31 d. B.G.)
Wird außerdem ein auf Lebenszeit angestellter Lehrer vor vollendetem neunten
Dienstjahre in den Ruhestand versetzt, so bleibt der Oberschulbehörde mit Genehmigung
des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vorbehalten, anstatt des Ruhegehalts
eine Unterstützung bis zur Höhe von vierzig Prozent des Gehalts aus der Staatskasse
bei vorhandener Bedürftigkeit zu bewilligen.
Art. 16. (Art. 32 d. B.G.)
Unständige Lehrer haben keinen Anspruch auf einen Ruhegehalt.
Wenn jedoch ein solcher Lehrer ohne seine Schuld dienstunfähig wird, so kann dem-
selben eine angemessene Unterstützung nach dem Grade seiner Bedürftigkeit aus der Staats-
kasse bewilligt werden.