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Inwieweit andere Beweismittel zu erfordern oder der Erklärung des Bezirksschul-
inspektors entgegen für ausreichend zu erachten sind, hängt von dem Ermessen der Ober-
schulbehörde beziehungsweise des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens ab.
Art. 19. (Art. 35 d. B.G.)
Sucht ein Lehrer, bei welchem die Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand
zutreffen, seine Pensionirung nicht selbst nach, so wird ihm von der Oberschulbehörde
unter Angabe der Gründe und des ihm zu gewährenden Ruhegehalts eröffnet, daß der
Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege.
Erhebt der Lehrer gegen diese Eröffnung innerhalb einer Frist von sechs Wochen
keine Einwendung, so wird in derselben Weise verfügt, als wenn jener die Versetzung in
den Nuhestand selbst nachgesucht hätte.
Art. 20. (Art. 36 d. B.G.)
Werden gegen die Versetzung in den Ruhestand Einwendungen erhoben, oder kann
dem Lehrer die in Art. 19 Abs. 1 vorgeschriebene Eröffnung nicht gemacht werden, so be-
schliebt zunächst die Oberschulbehörde, ob dem Verfahren Fortgang zu geben sei.
Ist dieses der Fall, so hat der damit von der Oberschulbehörde zu beauftragende
Beamte die streitigen Thatsachen zu erörtern, die erforderlichen Zeugen und Sachver-
ständigen eidlich zu vernehmen, und dem zu pensionirenden Lehrer zu gestatten, den Ver-
nehmungen beizuwohnen.
Zum Schlusse ist der zu pensionirende Lehrer über das Ergebniß der Ermittelungen
mit seiner Erklärung und seinem Antrage zu hören.
Zu den Verhandlungen ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen.
Die geschlossenen Akten werden der Oberschulbehörde und von dieser, wenn sie die
Einwendungen nicht für begründet erachtet, dem Ministerium zur Genehmigung der
Pensionirung vorgelegt.
Die baaren Auslagen für die etwa durch die Schuld des zu pensionirenden Lehrers
veranlaßten erfolglosen Ermittelungen fallen diesem zur Last.
Art. 21. (Art. 38 d. B.G.)
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt die Versetzung eines Lehrers
in den Ruhestand einzutreten hat, sowie ob und welcher Ruhegehalt demselben zusteht,
erfolgt auf den Antrag der Oberschulbehörde durch das Ministerium des Kirchen= und
Schulwesens.