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III. Die Berechnung der Dienstzeit.
Art. 22. (Art. 39 d. B. G.)
Die Dienstzeit, welche bei der Feststellung des Ruhegehalts in Betracht kommt,
wird vom Tage der Anstellung auf Lebenszeit an gerechnet.
Hiezu tritt, wenn dieser Anstellung eine unständige Verwendung an öffentlichen
Schulen oder an Anstalten im Sinne des Gesetzes vom 16. Januar 1873 vorangegangen
ist, die in solcher Verwendung nach Vollendung des 30. Lebensjahrs zugebrachte Dienstzeit.
Art. 23. (Art. 40—43 d. B.G.)
Die in Art. 40, 41, 42 und Art. 43 Ziff. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1876 über
die Einrechnung der Zeit weiterer Dienstleistungen enthaltenen Bestimmungen kommen
auch bei den Volksschullehrern zu entsprechender Anwendung.
Art. 24.
Außerdem ist in die pensionsberechtigte Dienstzeit einzurechnen die Zeit, für welche
einem an einer Privat-Töchterschule angestellten Volksschullehrer auf Grund des Art. 4
des Gesetzes vom 18. Februar 1868 (Reg. Blatt S. 31) eventuelle Pensionsrechte ertheilt
worden sind.
Bezüglich der Einrechnung der Zeit, in welcher ein Volksschullehrer als israelitischer
Vorsänger Dienste geleistet hat, verbleibt es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom
23. Juni 1874 (Reg. Blatt S. 187).
Art. 25. (Art. 44 d. B. G.)
Nicht in Betracht kommt bei Berechnung der Dienstjahre diejenige Dienstzeit, welche
von einem früher im gerichtlichen oder Disciplinarwege des Amtes verlustig gewordenen,
später aufs neue angestellten Lehrer vor dem Amtsverluste zurückgelegt worden ist.
Abgesehen von diesem Falle schließt eine vorangegangene Unterbrechung des Staats-
oder Schuldienstverhältnisses die Einrechnung auch der früheren Dienstjahre in die
pensionsberechtigte Dienstzeit eines Lehrers nicht aus.
IV. Der Betrag des Ruhegehalts und dessen Ausbezahlung.
Art. 26. (Art. 45 d. B.G.)
Die Grundlage für die Berechnung der Größe des Ruhegehaltes bildet der pen-
sionsberechtigte Gehalt, einschließlich der Alterszulage, welchen der Lehrer innerhalb
des letzten Jahres vor dem Tage seiner Pensionirung bezogen hat.
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