Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Bei einem mit Wartegeld in den zeitlichen Ruhestand versetzten Lehrer wird im Falle 
seiner Pensionirung der Ruhegehalt von dem Gehalte berechnet, welchen derselbe inner- 
halb des letzten Jahres vor dem Tage seiner Quieszirung bezogen hat. 
Art. 27. (Art. 47 d. B.G.) 
Der Ruhegehalt beträgt bei angetretenem zehnten Dienstjahre, sowie in dem Falle 
des Art. 14 vierzig Prozent des Gehalts (Art. 26 Abs. 1). 
Mit jedem weiteren Dienstjahre bis zum vierzigsten einschließlich steigt derselbe: 
1) um ein und drei viertel Prozent aus dem Betrage des Gehalts bis einschließlich 
zweitausend vierhundert Mark; 
2) um ein und ein halb Prozent aus dem Betrage des Gehalts, welcher zweitausend 
vierhundert Mark übersteigt. 
Bei Feststellung der Jahresbeträge der Ruhegehalte werden die sich berechnenden 
Pfennige auf eine volle Mark abgerundet. 
Art. 28. (Art. 49 d. B.G.) 
Die Zahlung des Ruhegehaltes erfolgt monatlich im Voraus. 
Die Zahlung des Gehaltes oder Wartegeldes hört auf und die Zahlung des Nuhe- 
gehaltes beginnt frühestens mit dem Ablaufe des Monats, welcher auf denjenigen Monat 
folgt, in dem die Entscheidung über die bleibende Versetzung in den Ruhestand und der 
Betrag des Ruhegehaltes dem Lehrer bekannt gemacht worden ist. Während dieses Zeit- 
raumes hat der Lehrer seinen Dienst fortzuversehen, wofern er desselben nicht früher 
enthoben wird. Wenn dieser Zeitraum dadurch überschritten wird, daß die Oberschul- 
behörde als Zeitpunkt des Austritts aus dem Amt einen späteren Termin bestimmt, so 
hört die Zahlung des Gehalts auf und beginnt die Zahlung des Ruhegehalts mit dem 
Ablauf des Monats, in welchem der Austritt erfolgt. Eine Erstreckung dieses späteren 
Zeitpunkts über das Ende des laufenden Schulhalbjahrs findet nur auf Ansuchen oder 
mit ausdrücklicher Zustimmung des Lehrers statt. 
Etwa entstehende Amtsverwesereikosten sind wie die Stellvertretungskosten in Krank- 
heitsfällen (Art. 7) zu bezahlen. 
Der Bezug des vollen Ruhegehalts ist nicht durch Aufenthalt des Pensionirten im 
Inlande bedingt.
	        
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