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V. Die Einziehung und Kürzung des Ruhegehalts.
Art. 29. (Art. 50 d. B.G.)
Einem Pensionär ist unbenommen, sich um Wiederanstellung zu melden.
Besondere Rücksicht wird auf diejenigen Lehrer genommen werden, welche aus einem
der in Art. 13 Abs. 2 unter Ziff. 2 und 3 genannten Gründe in den Ruhestand versetzt
worden sind, später aber ihre Dienstfähigkeit wieder erlangt haben.
Ein solcher Lehrer kann auch unter den Bestimmungen des Art. 26 des Gesetzes
vom 28. Juni 1876, vergl. jedoch Art. 8 und 12 des gegenwärtigen Gesetzes, von neuem
in den Dienst berufen werden.
Art. 30. (Art. 46, 51—53 d. B.G.)
Im weiteren sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Juni 1876, Art. 46, 51,
52 und 53 auch bei den Lehrern in entsprechende Anwendung zu bringen.
Pierter Abschnitt.
Wewilligungen für die Hinterbließenen.
I. Der Sterbenachgehalt.
Art. 31. (Art. 54 d. B.G.)
Hinterläßt ein mit Pensionsberechtigung angestellter Lehrer oder ein Quieszent oder
ein Pensionär eine Wittwe oder eheliche Kinder, welche mit dem Verstorbenen in häus-
licher Gemeinschaft gelebt oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben,
so gebührt solchen Hinterbliebenen als Sterbenachgehalt für die auf den Sterbemonat
folgenden fünfundvierzig Tage der Betrag des pensionsberechtigten Dienstgehalts, Warte-
gelds oder Ruhegehalts des Verstorbenen. Auch bleibt die Vorschrift in Art. 14 des
Gesetzes vom 25. Mai 1865 (Reg. Blatt S. 108) in Kraft.
In Ermangelung solcher Hinterbliebenen kann die Gewährung des Sterbenachgehaltes
auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene erwachsene Kinder, Enkel, Eltern, Geschwi-
ster, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit hinter-
läßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und
der Beerdigung zu decken.
Der Sterbenachgehalt, dessen Bezahlung der Schullehrerwittwenkasse obliegt, kann
nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein.