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solche von Ordnungsstrafen handeln, auch auf die unständigen Volksschullehrer unter
den nachstehenden Abänderungen und Zusätzen entsprechende Anwendung.
Art. 39. (Art. 70—72 d. B.G.)
Von den Ordnungsstrafen findet die Haft gegen Lehrer keine Anwendung.
Gegen ständige Lehrer ist als weitere Disciplinarstrafe die Aufstellung eines Hilfs-
lehrers oder Stellvertreters bis zur Dauer von sechs Monaten zuläßig. Der schuldhafte
Lehrer hat bis zu der Dauer von drei Monaten die dadurch entstehenden Kosten zu tra-
gen; bei längerer Dauer fallen diese Kosten auf die Pensionskasse der Schullehrer.
Auf diese Disciplinarstrafe, sowie auf die Strafoersetzung gegen ständige Lehrer ohne
Verlust an Gehalt (vergl. Art. 72 Ziff. 1 a des Beamtengesetzes) finden die Bestimmungen
des Beamtengesetzes über die Ordnungsstrafen Anwendung, soweit nicht in dem gegen-
wärtigen Gesetze Besonderes bestimmt ist.
Bei der Strafversetzung gegen ständige Lehrer mit Gehaltsminderung (vergl. Art. 72
Ziff. 1b des Beamtengesetzes) kann an der Stelle der Verminderung des Gehalts bis
zu einem Fünftheil desselben auf die Entziehung der Alterszulage (vergl. Art. 3 und 4
des Gesetzes vom 18. April 1872 und Art. 2 des Gesetzes vom 22. Jannar 1874) oder
eines Theils derselben erkannt werden.
Unter Gehalt im Sinne des Art. 72 des Beamtengesetzes ist bei den Volksschul-
lehrern der pensionsberechtigte Stellengehalt zu verstehen.
Art. 40. (Art. 76 und 77 d. B.G.)
Zur Verhängung der in Art. 39 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes erwähn-
ten Disciplinarstrafen ist die Oberschulbehörde zuständig.
Im Falle des Art. 76 Abs. 2 des Beamtengesetzes bleibt derselben vorbehalten, auch
auf eine dieser Disciplinarstrafen zu erkennen.
Art. 41. (Art. 76, 81, 82, 89, 90, 91, 92, 94 und 103 d. B.G.)
Der Oberschulbehörde steht zu:
1) die Verfügung über die Einleitung des förmlichen Disciplinarverfahrens;
2) die Ernennung des die Voruntersuchung führenden Beamten;
3) die Ernennung desjenigen Beamten, welcher im Laufe des Disciplinarverfahrens
die Verrichtung der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen hat;
4) die Entscheidung über die Ergänzung der Voruntersuchung im Fall einer Mei-