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nungsverschiedenheit zwischen dem Voruntersuchungsbeamten und dem Beamten der
Staatsanwaltschaft;
5) die Einstellung des Verfahrens nach geschlossener Voruntersuchung;
6) die Verhängung einer in der Zuständigkeit der Oberschulbehörde begriffenen Dis-
ciplinarstrafe im Falle der Einstellung des Verfahrens;
7) die Wiederaufnahme des Disciplinarverfahrens nach erfolgter Einstellung;
8) die Verweisung der Sache vor den Disciplinarhof;
9) der Antrag auf Wiederaufnahme des Disciplinarverfahrens nach erfolgtem Ur-
theil des Disciplinarhofs.
Es bedürfen jedoch die Beschlüsse der Oberschulbehörde zu Ziff. 2 und 3, dann zu
Ziff. 5, wenn die Einstellung des Verfahrens gegen den Antrag des Staatsanwalts ver-
fügt wird, und endlich zu Ziff. 7—9 der vorgängigen Genehmigung des Ministeriums.
Die Vorschrift des Art. 90 Satz 2 des Beamtengesetzes wird dahin abgeändert, daß
die Akten mit dem Antrage des Staatsanwalts der betreffenden Oberschulbehörde vor-
zulegen sind.
Art. 42. (Art. 110—113 d. B. G.)
Die vorläufige Dienstenthebung eines ständigen Lehrers (Suspension vom Amte)
kann auch bei Einleitung oder im Laufe eines nicht förmlichen Disciplinarverfahrens
dann verfügt werden, wenn angezeigt ist, daß dasselbe die Aufstellung eines Stellver-
treters oder die Strafversetzung (Art. 39 Abs. 2 und 3) nach sich ziehen werde.
Die Verfügung der Suspension, wie auch die Bestimmung des innezubehaltenden
Gehaltstheils innerhalb der in Art. 111 des Beamtengesetzes vorgeschriebenen Grenze
steht der Oberschulbehörde zu, vorbehältlich der Beschwerde an das Ministerium, welche
Beschwerde jedoch keine aufschiebende Wirkung hat.
Wird der suspendirte Lehrer zu einer der in Abs. 1 des gegenwärtigen Artikels er-
wähnten Disciplinarstrafen verurtheilt, so greifen die Bestimmungen in Art. 111 Abfl. 3
des Beamtengesetzes, im andern Fall die Bestimmungen in Art. 113 des Beamten-
gesetzes Platz.
Art. 43.
Durch die Vorschriften dieses Abschnitts werden die §§. 47, 48 der Verfassungs-
urkunde in ihrer Geltung für die Volksschullehrer aufgehoben.