Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

290 
Zulage ist die vor dem 1. April, beziehungsweise dem 1. Oktober des betreffenden Jahres 
erfolgte Zurücklegung der bezüglichen Altersstufe in der Art maßgebend, daß von da 
an die Zulage nach Vorschrift des Art. 5 ausbezahlt wird. 
Mangelhafte Erfüllung der dienstlichen Pflichten oder erhebliche Ausstellungen im 
sonstigen Verhalten schließen von der ersten Einsetzung oder dem Vorrücken aus. 
Art. 48. 
Die Lehrerinnen haben keinen Anspruch auf einen Ruhegehalt. Wenn jedoch eine 
Lehrerin nach gewissenhafter Verwaltung ihres Amtes durch Alter, körperliche Gebrechen 
oder länger dauernde Krankheit in unverschuldeter Weise dienstuntüchtig wird, so hat sie, 
so lange sie im ledigen Stande bleibt und unbescholten lebt, die Bewilligung eines jähr- 
lichen Gratials aus der Staatskasse zu gewärtigen. 
Dasselbe wird nach der Anzahl der Dienstiahre und dem Grade des Bedürfnisses 
in dem Betrage von 40—60 Prozent des von der Lehrerin innerhalb des letzten Jahres 
vor dem Tag ihres Dienstaustritts bezogenen kompetenzmäßigen Gehaltes, einschließlich 
der Alterszulagen, bemessen. 
Die Entscheidung erfolgt durch die Oberschulbehörde mit Genehmigung des Mini- 
steriums des Kirchen= und Schulwesens. 
Art. 40. 
Die Bestimmungen, welche das gegenwärtige Gesetz in Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 7 
Abs. 1, 2 und 5, Art. 9, 10, 11 Abs. 2, Art. 38 und 39 enthält, erstrecken sich auch auf 
die Lehrerinnen. 
Desgleichen finden bei diesen folgende allgemeine Bestimmungen aus dem ersten 
Abschnitt des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876, nämlich 
die Art. 4 Abs. 1, Art. 5, 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, Art. 13, 15 und 16, 
und dazu aus dem dritten Abschnitte desselben Gesetzes die Art. 42 und 43 Ziff. 1 ent- 
sprechende Anwendung. 
Jiebenter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 50. (Art. 121 d. B.G.) 
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes finden — soweit nicht in Art. 121 
Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1876 eine andere Bestimmung getroffen ist — auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.