Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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auf die ständigen und unständigen Lehrer an den Schullehrerseminarien und Erziehungs- 
häusern des Staats, an den Ackerbauschulen und an der Weinbauschule, an den Straf- 
anstalten und an den Arbeitshäusern Anwendung. 
Lehrerinnen und Erzieherinnen, welche an Lehrerinnen-Bildungsanstalten des Staats 
auf Lebenszeit angestellt werden, haben bei ihrer Anstellung und bei Gehaltserhöhungen 
eine der Schullehrerwittwenkasse zufließende Anstellungssportel von 10 Prozent ihres Ge- 
haltes, beziehungsweise des Gehaltszuwachses, dagegen keine sonstigen Leistungen zu 
entrichten. 
Die Bestimmungen des Art. 45 Abs. 1 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes erstrecken 
sich auch auf diese Lehrerinnen und Erzieherinnen, ebenso Art. 3 des Gesetzes vom 
18. April 1872 und Art. 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1874; ferner finden auf die- 
selben die Bestimmungen der Art. 42, 43 Ziff. 1 und Art. 63 Abs. 4 des Beamtenge- 
setzes vom 28. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 211) entsprechende Anwendung. 
Für die übrigen an Staatsanstalten verwendeten Lehrerinnen haben die Art. 45, 
46, 47 und 48 des gegenwärtigen Gesetzes, desgleichen die Art. 42 und 43 Ziff. 1 des Be- 
amtengesetzes gleichfalls entsprechende Geltung. 
Art. 51. 
Auf diejenigen aus dem Volksschuldienst übergetretenen israelitischen Vorsänger, 
welche ein mit einem Volksschuldienst nicht verbundenes Vorsängeramt in definitiver An- 
stellung bekleiden (vergl. Art. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1874, betreffend die Pensions- 
verhältnisse der israelitischen Volksschullehrer und Vorsänger) finden die Art. 13 bis 15, 
18 bis 28, und Art. 30 bis 37 des gegenwärtigen Gesetzes, vorbehältlich der besonderen 
Bestimmungen zu Art. 4 und 5 des ebenerwähnten Gesetzes vom 23. Juni 1874, ent- 
sprechende Anwendung. 
Art. 52. 
Den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Lebenszeit angestellten oder auf Grund 
des in Art. 17 genannten Gesetzes pensionsberechtigt erklärten Lehrern wird die Militär- 
dienstzeit nach den Bestimmungen der Art. 40 und 41 des Gesetzes vom 28. Juni 1876 
gleichfalls in die pensionsberechtigte Dienstzeit eingerechnet, wenn sie binnen der Aus- 
schlußfrist von neunzig Tagen, vom Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes
	        
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