Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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an, bei ihrer vorgesetzten Dienstbehörde diese Einrechuung unter Angabe und, soweit 
thunlich, unter sofortiger Vorlegung der erforderlichen Beweise beanspruchen; auch findet 
bei Lehrern der Art. 124 Abs. 2 des letzteren Gesetzes entsprechende Anwendung. 
Wird der Anspruch als begründet erkannt, so sind die Jahresbeiträge, welche für 
die weiteren Dienstjahre nach Art. 35 zur Wittwenkasse zu entrichten sind, festzusetzen 
und von dem Lehrer in angemessenen Fristen nachzuzahlen. 
Art. 53. (Art. 127 d. B.G.) 
Für diejenigen Lehrer, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sich im Pen- 
sionsstande befinden, verbleibt es bei der bereits festgesetzten Pension; im übrigen richten 
sich ihre Rechtsverhältnisse, sowie die Rechtsverhältnisse ihrer einstigen Hinterbliebenen 
durchgängig nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes. 
Art. 54. (Art. 128 d. B.G.) 
Für die Wittwen und Waisen, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sich 
im Pensionsgenusse befinden, verbleibt es bei der ihnen ausgesetzen Pension; im übrigen 
sind für ihre Rechtsverhältnisse die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes durchgängig 
maßgebend; insbesondere verbleiben diejenigen weiblichen Waisen, welche nach dem In- 
krafttreten des gegenwärtigen Gesetzes das sechszehnte Lebensjahr vollenden, bis zum voll- 
endeten achtzehnten Jahre im Genuß der Pension. 
Art. 55. 
Denjenigen, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einem Lehrer, auf 
welchen dasselbe Anwendung findet, verehelicht sind und nach den bisherigen gesetzlichen 
Bestimmungen eine Pension erlangen können, wird nach dem Tode des Mannes der in 
Art. 33 Ziff. 3 angeordnete Abzug an der Pension wegen Altersungleichheit nicht gemacht. 
Art. 56. (Art. 129. d. B.G.) 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1878 in Wirksamkeit. 
Von diesem Tage an sind 
1. aufgehoben 
die Art. 33, 51, 55 Abs. 1 und 3, Art. 57, 58, 59, 60 Abs. 2, 62 Abs. 1 und 
Art. 63 bis 70 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836,
	        
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