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an, bei ihrer vorgesetzten Dienstbehörde diese Einrechuung unter Angabe und, soweit
thunlich, unter sofortiger Vorlegung der erforderlichen Beweise beanspruchen; auch findet
bei Lehrern der Art. 124 Abs. 2 des letzteren Gesetzes entsprechende Anwendung.
Wird der Anspruch als begründet erkannt, so sind die Jahresbeiträge, welche für
die weiteren Dienstjahre nach Art. 35 zur Wittwenkasse zu entrichten sind, festzusetzen
und von dem Lehrer in angemessenen Fristen nachzuzahlen.
Art. 53. (Art. 127 d. B.G.)
Für diejenigen Lehrer, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sich im Pen-
sionsstande befinden, verbleibt es bei der bereits festgesetzten Pension; im übrigen richten
sich ihre Rechtsverhältnisse, sowie die Rechtsverhältnisse ihrer einstigen Hinterbliebenen
durchgängig nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes.
Art. 54. (Art. 128 d. B.G.)
Für die Wittwen und Waisen, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sich
im Pensionsgenusse befinden, verbleibt es bei der ihnen ausgesetzen Pension; im übrigen
sind für ihre Rechtsverhältnisse die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes durchgängig
maßgebend; insbesondere verbleiben diejenigen weiblichen Waisen, welche nach dem In-
krafttreten des gegenwärtigen Gesetzes das sechszehnte Lebensjahr vollenden, bis zum voll-
endeten achtzehnten Jahre im Genuß der Pension.
Art. 55.
Denjenigen, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einem Lehrer, auf
welchen dasselbe Anwendung findet, verehelicht sind und nach den bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen eine Pension erlangen können, wird nach dem Tode des Mannes der in
Art. 33 Ziff. 3 angeordnete Abzug an der Pension wegen Altersungleichheit nicht gemacht.
Art. 56. (Art. 129. d. B.G.)
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1878 in Wirksamkeit.
Von diesem Tage an sind
1. aufgehoben
die Art. 33, 51, 55 Abs. 1 und 3, Art. 57, 58, 59, 60 Abs. 2, 62 Abs. 1 und
Art. 63 bis 70 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836,