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IV.
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das Gesetz vom 8. August 1855, betreffend die Gleichstellung der Koufessions-
schullehrer mit den Volksschullehrern in Absicht auf die Pensionsverhältnisse,
die Art. 4, 10 und 11 des Gesetzes vom 6. November 1858, betreffend Abän-
derung einiger Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836,
die Art. 12 und 13 des Gesetzes vom 25. Mai 1865, betreffend die Abänderung
einiger Bestimmungen der Gesetze über die Volksschulen vom 29. September 1836
und 6. November 1858,
die Ziffer 4 des Art. 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1868, betreffend die dienst-
rechtlichen Verhältnisse von Angehörigen des Departements des Kirchen= und Schul-
wesens;
4. modifizirt, beziehungsweise erweitert sind durch das vorliegende Gesetz:
die Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 42, Art. 45 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom
20. September 1836,
der Art. 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1868,
das Gesetz vom 16. Jannar 1873, betreffend die Pensionsrechte der Erzieher und
Lehrer an den Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder, sowie an ähnlichen Privat-
anstalten,
Art. 1 und 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1874, betreffend die Pensions-
verhältnisse der israelitischen Volksschullehrer und Vorsänger;
ferner treten für die unter das gegenwärtige Gesetz fallenden Lehrer außer An-
wendung die im Gesetz vom 28. Juni 1876 in Art. 129 Abs. 2 unter III genannten
Gesetze.
Im übrigen treten alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen
früherer Gesetze außer Wirkung.
Art. 57.
Der in Folge dieses Gesetzes für die Staatskasse in der Zeit vom 1. Jannar 1878
bis 31. März 1879 gegenüber den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen erwachsende Mehr-
aufwand ist aus den Ersparnissen zu bestreiten, welche im Etat des Departements des
Kirchen= und Schulwesens bis zum 30. Juni 1876 an den für Alterszulagen der Schul-
lehrer und für Beiträge an Gemeinden zu den Gehalten ihrer Schulstellen verwilligten
Mitteln gemacht worden sind.