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Art. 2.
Ist die höhere Mädchenschule eine Privat anstalt, so kann ihren Lehrern, wenn
deren Dienstleistung an dieser Anstalt ihre ausschließliche, oder wenigstens ihre Haupt-
bestimmung bildet, und wenn sie die Bedingungen für eine Anstellung im öffentlichen
Schuldienste in sich vereinigen, auf ihr Ansuchen, nach Einvernehmung der nächsten Auf-
sichtsbehörde (vergl. Art. 20), sowie der betreffenden Oberschulbehörde auf Vortrag des
Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens für den ständigen Gehalt, welchen sie be-
ziehen, die Pensionsberechtigung der Staatsbeamten, beziehungsweise der Volksschullehrer,
unter den in den nachfolgenden Art. 3 bis 12 enthaltenen näheren Bestimmungen ver-
liehen werden.
Von dieser Verleihung sind Lehrer an Privatanstalten, die auf Gewinn berechnet
sind, ausgeschlossen.
Art. 3.
Mit der Verleihung der Pensionsberechtigung an einen Lehrer des Ark. 2, welche
zugleich für dessen Hinterbliebene den Anspruch auf Sterbenachgehalt und Pension aus
der betreffenden Wittwen= und Waisenpensionskasse, nicht aber einen Anspruch des Leh-
rers auf Bestellung eines Stellvertreters in Krankheitsfällen (vergl. Art. 18 Abs. 3 des
Gesetzes vom 28. Juni 1876 und Art. 7 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom 30. Dezember
1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer) zur Folge hat, finden je nach
der Kategorie, welcher dieser Lehrer angehört, die Art. 20—31, 34—36, 38, 44 Abf. 1,
45 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1 und 3, 50, 51 Ziff. 1 und 2, 52—57, 63, 65—68 des
Gesetzes vom 28. Juni 1876, beziehungsweise die Art. 13—15, 19—21, 25 Abs. 1, 26
Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 4, 29—33, 37 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betref-
fend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer, jedoch mit der Maßgabe Anwendung,
daß die unfreiwillige Pensionirung (Art. 35 und 36, beziehungsweise 19 und 20 der ge-
nannten Gesetze) nur auf Aurufen der betreffenden Anstaltsverwaltung Platz zu greifen
und der Sterbenachgehalt unmittelbar nach dem Todestage des betreffenden Lehrers ein-
zutreten hat.
Wo in den angeführten Gesetzes-Artikeln die vorgesetzte Dienstbehörde oder Ober=
schulbehörde genannt ist, tritt an deren Stelle die in Art. 20 des gegenwärtigen Gesetzes
bestimmte Kommission.