297
ten Art im öffentlichen Schuldienste auf einer Lehrstelle angestellt wird, auf welcher er
ein geringeres Diensteinkommen bezieht, als dasjenige, für welches er bereits Pensions-
berechtigung hat, so wird bei der Berechnung der künftigen Beiträge zu der Wittwen-
kasse nur der nunmehrige Dienstgehalt in Berücksichtigung genommen.
Art. 9.
Ausgenommen den Fall des unmittelbaren Uebertritts des Lehrers einer höheren
Privat-Mähdchenschule in den öffentlichen Schuldienst, erlischt die Pensionsberechtigung,
1) wenn die Anstalt, an welcher er seither angestellt gewesen ist, aufhört;
2) wenn seine Dienstleistung an derselben aufhört, seine ausschließliche oder Haupt-
bestimmung zu bilden;
3) wenn er aus dem Dienste der Anstalt freiwillig austritt oder enklassen wird;
4) wenn er den in Art. 5 erwähnten Verpflichtungen drei Jahre lang nicht nach-
kommt.
Art. 10.
Wenn ein solcher Lehrer wegen eines im Dienste der Anstalt, oder vor Antritt des-
selben verübten gemeinen oder Dienstvergehens zu einer Strafe verurtheilt worden ist,
welche für einen öffentlichen Diener den Verlust des Amts kraft des Gesetzes zur Folge
gehabt hätte, so gilt er mit der Rechtskraft dieses Erkenntnisses, beziehungsweise von dem
Augenblick an, daß die Aufsichtskommission (Art. 20) Kenntniß davon erhalten hat, als
aus den Diensten der Privatanstalt mit der Wirkung des Art. 9 Ziff. 3 entlassen.
Die etwa erforderliche Verfügung ergeht von dem Ministerium des Kirchen= und
Schulwesens nach Einvernehmen der Aufsichtskommission.
Art. 11.
Wenn ein Lehrer, der nach Art. 9 Ziff. 1—3 die Pensionsberechtigung verloren hat,
später eine definitive Anstellung im öffentlichen Dienste erlangt, oder au einer Anstalt
der in Art. 2 bezeichneten Art wieder angestellt wird, so wird vorbehalten, nach der Be-
schaffenheit des einzelnen Falles darüber zu entscheiden, ob die früher an einer höheren
Mädchenschule zurückgelegten Dienstjahre in die pensionsberechtigte Dienstzeit einzurech-
nen seien oder nicht.
4