Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Art. 21. 
Das gegenwärtige Gesetz findet auf die beiden höheren Töchterbildungsanstalten — 
das K. Katharinenstift und die K. Olgaschule in Stuttgart — keine Anwendung. 
Unser Ministerium des Kirchen- und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 30. Dezember 1877. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. 
— 
Königliche Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Schulaussichte-Gehörden und Beamten zur 
Verhängung von Ordnungsstrasen gegen die ihnen untergebenen Lehrer und Lehrerinnen an 
volksschulen. Vom 31. Dezember 1877. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Ausführung der Art. 38 und 40 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer (Regierungs-Blatt S. 273), vergl. mit Art. 77 
des Gesetzes vom 28. Juni 1876, betreffend die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten, 
sowie der Angestellten an den Latein= und Realschulen (Regierungs-Blatt von 1876 
S. 211), verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, 
wie folgt: 
S. 1. 
Gegen die Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen im Sinne des Art. 1 und Art. 44 
des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Volksschul- 
lehrer, können von den ihnen unmittelbar oder mittelbar vorgesetzten Behörden und Be- 
amten wegen Dienstvergehen die zuläßigen Ordnungsstrafen in dem hienach bezeichneten 
Umfang verhängt werden, und zwar 
1) von dem Vorstand des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens Verweis und 
Geldstrafe bis zur vollen gesetzlichen Höhe;
	        
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