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Unser Staatsminister des Kirchen- und Schulwesens ist mit der Vollziehung
der gegenwärtigen Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 31. Dezember 1877.
Karl.
Mittnuacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt.
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, brtreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit
an das Glgastift in Stuttgart. Vom 28. Dezember 1877.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom
27. d. M. dem in Stuttgart domicilirten K. Olgastift auf Grund der vorgelegten
Statuten die juristische Persönlichkeit gnädigst zu verleihen geruht haben, wird dies zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 28. Dezember 1877.
Sick.
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnekenwahl
für den Gberamtebezirk Heideuheim. Vom 29. Dezember 1877.
Nachdem der bisherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Heidenheim sein Mandat
niedergelegt hat, wird auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die
Vornahme einer Neuwahl für diesen Bezirk angeordnet und Nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Commissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Hiebei sind diejenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes
oder ihres nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes direkte Staatssteuer, Wohn= oder
Bürgersteuer entrichten, von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunehmen, dagegen in
Gemäßheit des §. 49 Abs. 1 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 die zum activen
Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, auszuschließen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf derjenigen Wahlberechtigten, welche nicht von Amtswegen in die Wählerlisten