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Bei Anschaffung neuer Papier-Vorräthe für den Kanzleigebrauch, sowie neuer Akten-
schränke ist auf die bevorstehende Aenderung des Papierformates Bedacht zu nehmen.
Stuttgart, den 17. März 1877.
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt.
tekanntmachung der Civilkammer des fl. Kreisgerichtehofs Tübingen, betreffend die Anfhebung des
Fideicommiß-Verbandes des Ritterguts Hohenentringen, G. A. Herrenberg.
Vom 28. Februar 1877.
Das von Seiner Excellenz dem Herrn Grafen Wilhelm von Taubenheim zu Stutt-
gart, Oberst-Stallmeister Seiner Majestät des Königs und Ober-Hofraths-Präsidenten,
in Gemeinschaft mit seiner verewigten Gemahlin, Ihrer Erlaucht der Frau Gräfin
Friederike Marie Alexandrine Charlotte Caroline von Württemberg unterm α
errichtete Familienstatut, durch welches das in ihrem Besitz befindliche, im Ober-Amte
Herrenberg gelegene Rittergut Hohenentringen zu einem unveräußerlichen und untheil-
baren Fideicommiß= und Stammgut zu Gunsten des Mannsstammes bestimmt wurde,
Reg. Blatt von 1859, S. 83, ist unterm 10. d. M. von dem Herrn Stifter mit Zu-
stimmung des einzigen am Leben befindlichen Agnaten und Sohnes, des Herrn Grafen
Wilhelm von Taubenheim, wieder aufgehoben worden, was hiemit öffentlich bekannt ge-
macht wird.
Tübingen, den 28. Februar 1877. Schäfer.
Gekanntmachung der Civilkammer des fK. Kreisgerichtshofs Um, betreffend das FJamilienstatut deo
Freiherrn Erwin von Bühler zu Teltnang. Vom 28. Februar 1877.
Der Freiherr Erwin von Bühler, K. Württembergischer und K. Bayerischer Kammer-
junker, Amtmann bei dem K. Oberamte Tettnang, hat unterm Da 1876 ein Familien=
statut errichtet, wonach dessen Rittergut Brandenburg, O. A. Laupheim, in seinem der-
maligen Umfange nebst einigen weiteren, von dem verstorbenen Vater des Stifters hiezu
erworbenen, jetzt gleichfalls in des letzteren Besitze befindlichen, theils auf der Markung
der Gemeinde Regglisweiler, O. A. Laupheim, theils auf der Markung der bayerischen
Gemeinde Auwald, Bezirks Illertissen, gelegenen nicht exemten Realitäten ein bestän-
diges, im Ganzen und im Einzelnen unveräußerliches, untheilbares und unverpfändbares
Fideicommiß und Stammgut bilden solle, in welches nach dem Ableben des derzeitigen
Besitzers Erwin von Bühler zunächst seine männliche Descendenz, falls aber eine solche