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nicht vorhanden wäre, sein Bruder, der Freiherr Karl von Bühler, K. Württembergischer
und K. Bayerischer Kammerjunker, zur Zeit Amtmann bei dem K. Oberamte Cannstatt,
und dessen männliche Descendenz, nach dem Rechte der Erstgeburt in der Linealerbfolge
succediren.
Weiter ist festgesetzt, daß nach dem Aussterben der männlichen Descendenz der letzte
Besitzer in der Wahl eines Fideicommiß-Nachfolgers unbeschränkt sein solle.
Nachdem diesem Familienstatute, soweit dasselbe im Königreich Württemberg gelegene
Besitzungen des Stifters zum Gegenstande hat, heute die richterliche Bestätigung ertheilt
worden ist, wird solches hiemit öffentlich bekannt gemacht.
Ulm, den 28. Februar 1877. Boscher.
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Traneport der zum Schlachten bestimmten
Kälber und Schweine. Vom 20. März 1877.
Auf Grund des Art. 7 Ziffer 2 und des Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dez.
1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs
für das deutsche Reich, wird bezüglich des Transportes der zum Schlachten bestimmten
Kälber und Schweine verfügt wie folgt:
S. 1.
Bei der Fesselung von Schweinen und Kälbern zum Zweck ihres Transports auf
Wagen ist Folgendes zu beachten:
1) Die Fesselung hat so zu geschehen, daß eine schmerzhafte Krümmung des Leibes
der gefesselten Thiere vermieden wird.
2) Bei der Fesselung ist, wofern nicht eine Fessel augewendet wird, welche vermöge
ihrer Beschaffenheit ein Einschneiden in die Gliedmaßen nicht bewirkt, ein solches
Einschneiden durch eine Unterlage von Leinwand, Stroh oder sonst geeignetem
Material zu verhüten.
3) Die gefesselten Thiere sind auf ein genügendes Strohlager zu legen und es muß
der Wagen so beschaffen sein, daß weder die Köpfe noch andere Körpertheile über
denselben heraushängen.
4) Ueber einander dürfen die Thiere nur auf verschiedenen, im Wagen übereinander
angebrachten Böden, wobei jeder Schichte ein genügender Luftraum gesichert ist,
geführt werden.
5) Die Fesselung soll überhaupt, insbesondere aber bei strenger Kälte oder großer