Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

31 
nicht vorhanden wäre, sein Bruder, der Freiherr Karl von Bühler, K. Württembergischer 
und K. Bayerischer Kammerjunker, zur Zeit Amtmann bei dem K. Oberamte Cannstatt, 
und dessen männliche Descendenz, nach dem Rechte der Erstgeburt in der Linealerbfolge 
succediren. 
Weiter ist festgesetzt, daß nach dem Aussterben der männlichen Descendenz der letzte 
Besitzer in der Wahl eines Fideicommiß-Nachfolgers unbeschränkt sein solle. 
Nachdem diesem Familienstatute, soweit dasselbe im Königreich Württemberg gelegene 
Besitzungen des Stifters zum Gegenstande hat, heute die richterliche Bestätigung ertheilt 
worden ist, wird solches hiemit öffentlich bekannt gemacht. 
Ulm, den 28. Februar 1877. Boscher. 
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Traneport der zum Schlachten bestimmten 
Kälber und Schweine. Vom 20. März 1877. 
Auf Grund des Art. 7 Ziffer 2 und des Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dez. 
1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs 
für das deutsche Reich, wird bezüglich des Transportes der zum Schlachten bestimmten 
Kälber und Schweine verfügt wie folgt: 
S. 1. 
Bei der Fesselung von Schweinen und Kälbern zum Zweck ihres Transports auf 
Wagen ist Folgendes zu beachten: 
1) Die Fesselung hat so zu geschehen, daß eine schmerzhafte Krümmung des Leibes 
der gefesselten Thiere vermieden wird. 
2) Bei der Fesselung ist, wofern nicht eine Fessel augewendet wird, welche vermöge 
ihrer Beschaffenheit ein Einschneiden in die Gliedmaßen nicht bewirkt, ein solches 
Einschneiden durch eine Unterlage von Leinwand, Stroh oder sonst geeignetem 
Material zu verhüten. 
3) Die gefesselten Thiere sind auf ein genügendes Strohlager zu legen und es muß 
der Wagen so beschaffen sein, daß weder die Köpfe noch andere Körpertheile über 
denselben heraushängen. 
4) Ueber einander dürfen die Thiere nur auf verschiedenen, im Wagen übereinander 
angebrachten Böden, wobei jeder Schichte ein genügender Luftraum gesichert ist, 
geführt werden. 
5) Die Fesselung soll überhaupt, insbesondere aber bei strenger Kälte oder großer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.