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die Leitung und Ueberwachung der ihr unterstellten landwirthschaftlichen Lehranstalten;
insbesondere
1) Berathung der Regierung in Absicht auf die Landwirthschaft und die landwirth-
schaftlichen Handels-, Verkehrs= und Zollverhältnisse;
2) Anträge auf Herbeiführung der der Landwirthschaft dienlichen Maßnahmen und
auf Beseitigung von Einrichtungen und Bestimmungen, welche ihrer freien Entwicklung
hinderlich sind;
3) Wahrnehmung der landwirthschaftlichen Arbeiterverhältnisse;
4) Einwirkung auf Gründung von Anstalten zum Nutzen der Landwirthschaft, wie
von Märkten, Versicherungs-, Credit-Anstalten, Genossenschaften und dergl. und auf Fort-
bildung der landwirthschaftlichen Statistik;
5) Verbreitung gemeinnütziger landwirthschaftlicher Kenntnisse durch die ihrer Auf-
sicht unterstellten landwirthschaftlichen Unterrichtsanstalten, durch Verwendung von Wander-
lehrern, durch Verbreitung nützlicher Schriften, Verabreichung von Reisennterstützungen
und dergl.;
6) Vervollkommnung des landwirthschaftlichen Betriebs durch Bestellung von Sach-
verständigen zur Berathung der Landwirthe, durch Verbreitung zweckmäßiger Maschinen
und Geräthe, durch Anregung zu musterhaften Betriebseinrichtungen und dergl.;
7) Besorgung der Geschäfte aus Anlaß von landwirthschaftlichen Ausstellungen und
Veranstaltung von solchen; Beförderung des Absatzes der inländischen Produkte des
Pflanzenbau's, der Thierzucht und der landwirthschaftlich-technischen Gewerbe;
8) Berathung anderer Regierungsbehörden bei ihrer Thätigkeit in Absicht auf die
Landwirthschaft;
9) Verwaltung der für die Besörderung der Landwirthschaft bestimmten Staatsgelder
nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen Instruktion;
10) die Veranlassung der Herausgabe einer landwirthschaftlichen Zeitschrift;
11) Verwaltung der ihr besonders zugewiesenen landwirthschaftlichen Stiftungen;
12) Stellung von Anträgen auf Verleihung der für Verdienste um die Landwirth=
schaft ausgesetzten Medaillen und Preise.
S. 2.
Die Centralstelle bildet für den landwirthschaftlichen Verein nach Maßgabe des §. 21
des unten folgenden Statuts die Gesammtvertretung.