Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 12. 
Der Vorstand ist befugt, vorbereitende Untersuchungen anstellen zu lassen und Vor- 
berathungen durch Commissionen anzuordnen und hiezu Mitglieder und Beiräthe der 
Centralstelle sowie andere Sachverständige zu berufen. 
Auch kann er solche Sachverständige in einzelnen Fällen zur Theilnahme an den 
Verhandlungen des Verwaltungsausschusses oder des gesammten Collegiums mit berathen- 
der Stimme beiziehen. 
8. 13. 
Insoweit hinsichtlich der Collegial-Verhandlungen, der Bureau-Referate und der 
Canzleigeschäfte keine besonderen Vorschriften gegeben sind, kommen die für andere Landes- 
collegien, namentlich aber die in der Instruktion für die Kreisregierungen ertheilten Be- 
stimmungen zur Anwendung. 
IV. Verhältniß zu den Staatsbehörden. 
S. 14. 
Zwischen dem K. Ministerium des Innern und dem Vorstand der Centralstelle 
findet ein unmittelbarer Verkehr in der durch Instruktion geregelten Weise statt. 
8. 15. 
Gegenstände, welche in den Geschäftskreis der landwirthschaftlichen Centralstelle und 
in das Gewerbefach zugleich eingreifen, können durch Abgeordnete beider Stellen vorbe- 
rathen oder durch vollständigen Zusammentritt beider Collegien behandelt werden. 
8. 16. 
Der Centralstelle ist gestattet, in Gegenständen ihres Geschäftskreises auch außer- 
halb Württembergs Nachforschungen und Erkundigungen einzuziehen und zu diesem Zwecke 
mit auswärtigen Behörden in unmittelbaren Verkehr zu treten, auch, wo dieß angemessen 
erscheint, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern durch einzelne ihrer Mitglieder 
Erhebungen an Ort und Stelle eintreten zu lassen.
	        
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