Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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II. 
Statut des landwirthschaftlichen Vereins im Rönigreich Württemberg. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Der landwirthschaftliche Verein wird durch die Gesammtheit freiwillig zusammen- 
getretener Landwirthe und Freunde der Landwirthschaft gebildet, welche unter der Mit- 
wirkung der K. Staatsregierung gemeinschaftlich den Zweck verfolgen, die Landwirthschaft 
und die landwirthschaftlichen Gewerbe nach allen Richtungen zu fördern und überhaupt 
die Interessen derselben zu vertreten. 
S. 2. 
Der landwirthschaftliche Verein theilt sich im Anschlusse an die im Königreiche be- 
stehende Oberamtseintheilung in Bezirks-Vereine. 
Aus der Vereinigung einer Mehrzahl von Bezirks-Vereinen werden Gauverbände 
gebildet. 
Die Bezirks-Vereine und Gaiwerbände haben ihre Gesammtvertretung in der Central- 
stelle für die Landwirthschaft. 
8. 3. 
Wer Mitglied des landwirthschaftlichen Vereins werden will, hat sich in einen be- 
stimmten Bezirks-Verein aufnehmen zu lassen, wodurch er zugleich Mitglied des Ge- 
sammt-Vereins wird. 
II. Bezirks-Vereine. 
8. 4. 
Zur Bildung eines Bezirks-Vereins sind wenigstens dreißig, und zur Fortsetzung 
desselben wenigstens zwanzig Vereinsmitglieder erforderlich. 
8. B. 
Jeder, der im Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte steht, kann Mitglied des Bezirks- 
Vereins werden. 
Die Aufnahme erfolgt durch den Bezirks-Ausschuß nach vorangegangener Meldung 
beim Vorstande.
	        
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