Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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II.
Statut  des  landwirthschaftlichen  Vereins  im  Rönigreich  Württemberg.
1.  Allgemeine  Bestimmungen.
8.  1.

Der  landwirthschaftliche  Verein  wird  durch  die  Gesammtheit  freiwillig  zusammengetretener
  Landwirthe  und  Freunde  der  Landwirthschaft  gebildet,  welche  unter  der  Mitwirkung
  der  K.  Staatsregierung  gemeinschaftlich  den  Zweck  verfolgen,  die  Landwirthschaft
und  die  landwirthschaftlichen  Gewerbe  nach  allen  Richtungen  zu  fördern  und  überhaupt
die  Interessen  derselben  zu  vertreten.

S.  2.

Der  landwirthschaftliche  Verein  theilt  sich  im  Anschlusse  an  die  im  Königreiche  bestehende
  Oberamtseintheilung  in  Bezirks-Vereine.

Aus  der  Vereinigung  einer  Mehrzahl  von  Bezirks-Vereinen  werden  Gauverbände
gebildet.

Die  Bezirks-Vereine  und  Gaiwerbände  haben  ihre  Gesammtvertretung  in  der  Centralstelle
  für  die  Landwirthschaft.

8.  3.

Wer  Mitglied  des  landwirthschaftlichen  Vereins  werden  will,  hat  sich  in  einen  bestimmten
  Bezirks-Verein  aufnehmen  zu  lassen,  wodurch  er  zugleich  Mitglied  des  Gesammt-Vereins
  wird.

II.  Bezirks-Vereine.
8.  4.

Zur  Bildung  eines  Bezirks-Vereins  sind  wenigstens  dreißig,  und  zur  Fortsetzung

desselben  wenigstens  zwanzig  Vereinsmitglieder  erforderlich.
8.  B.

Jeder,  der  im  Genuß  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  steht,  kann  Mitglied  des  Bezirks-Vereins
  werden.

Die  Aufnahme  erfolgt  durch  den  Bezirks-Ausschuß  nach  vorangegangener  Meldung
beim  Vorstande.