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II.
Statut des landwirthschaftlichen Vereins im Rönigreich Württemberg.
1. Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Der landwirthschaftliche Verein wird durch die Gesammtheit freiwillig zusammengetretener
Landwirthe und Freunde der Landwirthschaft gebildet, welche unter der Mitwirkung
der K. Staatsregierung gemeinschaftlich den Zweck verfolgen, die Landwirthschaft
und die landwirthschaftlichen Gewerbe nach allen Richtungen zu fördern und überhaupt
die Interessen derselben zu vertreten.
S. 2.
Der landwirthschaftliche Verein theilt sich im Anschlusse an die im Königreiche bestehende
Oberamtseintheilung in Bezirks-Vereine.
Aus der Vereinigung einer Mehrzahl von Bezirks-Vereinen werden Gauverbände
gebildet.
Die Bezirks-Vereine und Gaiwerbände haben ihre Gesammtvertretung in der Centralstelle
für die Landwirthschaft.
8. 3.
Wer Mitglied des landwirthschaftlichen Vereins werden will, hat sich in einen bestimmten
Bezirks-Verein aufnehmen zu lassen, wodurch er zugleich Mitglied des Gesammt-Vereins
wird.
II. Bezirks-Vereine.
8. 4.
Zur Bildung eines Bezirks-Vereins sind wenigstens dreißig, und zur Fortsetzung
desselben wenigstens zwanzig Vereinsmitglieder erforderlich.
8. B.
Jeder, der im Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte steht, kann Mitglied des Bezirks-Vereins
werden.
Die Aufnahme erfolgt durch den Bezirks-Ausschuß nach vorangegangener Meldung
beim Vorstande.