Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 6. 
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, den festgesetzten jährlichen Beitrag, der nicht 
unter zwei Mark betragen darf, an die Vereinskasse zu bezahlen. 
Die Bezirks-Vereine sind sodann gehalten, jedem Vereinsmitglied von dem seinem 
Eintritt nachfolgenden Abonnementstermin an das Vereinsblatt durch die Post unentgelt- 
lich zu liefern. 
Der Eintritt macht für das laufende Kalenderjahr und, so lange der Wiederaustritt 
nicht vor dem 1. Jannar beim Vorstande schriftlich angemeldet wird, für jedes folgende 
Kalenderjahr verbindlich. 5.7 
Wer die in §. 5 Abs. 1 festgesetzte Eigenschaft verliert oder mit der Entrichtung des 
Jahresbeitrags wiederholten Anforderns ungeachtet im Rückstande bleibt, wird von dem 
Vorstande aus dem Verein ausgeschlossen. 
S. 8. 
Jeder Bezirks-Verein ist in seiner dem Vereinszwecke entsprechenden Wirksamkeit 
selbständig und befugt, für solche die Beiträge seiner Mitglieder und das, was ihm aus 
Mitteln des Staats und der Körperschaftskassen zufließt, abzüglich seiner Leistungen an 
den Gaiwerband, zu verwenden. 
Jeder Bezirks-Verein ist befugt, sich in Sektionen, die sich die Förderung einzelner 
Zweige der Landwirthschaft zur besonderen Aufgabe machen, zu gliedern. 
8. 9. 
Die Geschäfte des Bezirks-Vereins werden durch einen Vorstand, einen Schrift- 
führer, einen Rechner und einen aus mindestens fünf weiteren Vereinsmitgliedern be- 
stehenden Bezirksausschuß besorgt. 
Der Vorstand und ein Stellvertreter desselben, sowie die Mitglieder des Bezirks- 
ausschusses werden von der Bezirksversammlung je auf die Dauer von drei Jahren durch 
einfache Stimmenmehrheit gewählt, der Schriftführer und der Rechner aber vom Vereins- 
vorstande im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuß bestellt. 
Wird während des Laufes der drei Jahre eine Neuwahl nothwendig, so gilt diese 
nur bis zum Ablauf der dreijährigen Periode. 
S. 10. . 
Dem Vereinsvorstande liegt die Leitung der Geschäfte des Vereins ob; er wird sich
	        
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