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stände allgemeine Besprechungen verbunden werden, zu welchen auch anderen Personen als
Vereinsmitgliedern der Zutritt gestattet werden kann.
meinschaftliche landwirthschaftliche Zwecke gebildet.
III. Gauverbände-
8. 16.
Die Gauverbände werden durch die Vereinigung mehrerer Bezirks-Vereine für ge-
Mit Rücksicht auf die geographische
Lage und auf die landwirthschaftlichen Zustände der Bezirke sind vorbehältlich späterer
von den betheiligten Bezirksvereinen oder Gauverbänden für wünschenswerth erachteter
Aenderungen folgende Gauwerbände bestimmt:
III.
IV.
—
V
—
. Gauverband:
. Gauverband:
Gauverband:
Gauverband:
. Gauverband:
. Gauverband:
. Gauverband:
. Gauverband:
. Gauverband:
. Gauvwverband:
. Gauverband:
. Gauverband:
Veränderungen in der einmal festgesetzten Eintheilung können nur mit Genehmigung
Gaildorf, Gerabronn, Hall, Künzelsau, Mergentheim, Oehringen.
Aalen, Crailsheim, Ellwangen, Gmünd, Heidenheim, Neresheim.
Blaubeuren, Geislingen, Laupheim, Münsingen, Ulm.
Besigheim, Brackenheim, Heilbronn, Neckarsulm, Weinsberg.
Backnang, Ludwigsburg, Marbach, Maulbronn, Vaihingen.
Cannstatt, Leonberg, Schorndorf, Stultgart Stadt und Amt, Waib-
lingen, Welzheim.
Eßlingen, Göppingen, Kirchheim, Nürtingen, Reutlingen, Urach.
Böblingen, Herrenberg, Horb, Nottenburg, Tübingen.
Balingen, Oberndorf, Rottweil, Spaichingen, Sulz, Tuttlingen.
Calw, Freudenstadt, Nagold, Neuenbürg.
Biberach, Ehingen, Riedlingen, Saulgau.)“
Leutkirch, Ravensburg, Tettnang, Waldsee, Wangen.
des Ministeriums des Innern vorgenommen werden.
8. 17.
Das Organ des Gauverbands ist der Gauausschuß, welcher aus je drei Mitgliedern
der dem Gauverbande zugetheilten Bezirks-Vereine besteht. Das eine dieser Mitglieder
ist der Vorstand des betreffenden Bezirks-Vereins oder sein Stellvertreter, die beiden an-
deren werden von der Bezirksversammlung alle drei Jahre (zu vergl. auch §. 9 Abs. 3)
neu gewählt.