Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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stände  allgemeine  Besprechungen  verbunden  werden,  zu  welchen  auch  anderen  Personen  als
Vereinsmitgliedern  der  Zutritt  gestattet  werden  kann.

meinschaftliche  landwirthschaftliche  Zwecke  gebildet.

III.  Gauverbände-8.
  16.

Die  Gauverbände  werden  durch  die  Vereinigung  mehrerer  Bezirks-Vereine  für  ge-Mit

  Rücksicht  auf  die  geographische

Lage  und  auf  die  landwirthschaftlichen  Zustände  der  Bezirke  sind  vorbehältlich  späterer
von  den  betheiligten  Bezirksvereinen  oder  Gauverbänden  für  wünschenswerth  erachteter
Aenderungen  folgende  Gauwerbände  bestimmt:

III.
IV.

—

V

—

.  Gauverband:
.  Gauverband:
Gauverband:
Gauverband:
.  Gauverband:
.  Gauverband:

.  Gauverband:
.  Gauverband:
.  Gauverband:
.  Gauvwverband:
.  Gauverband:
.  Gauverband:
Veränderungen  in  der  einmal  festgesetzten  Eintheilung  können  nur  mit  Genehmigung

Gaildorf,  Gerabronn,  Hall,  Künzelsau,  Mergentheim,  Oehringen.
Aalen,  Crailsheim,  Ellwangen,  Gmünd,  Heidenheim,  Neresheim.
Blaubeuren,  Geislingen,  Laupheim,  Münsingen,  Ulm.

Besigheim,  Brackenheim,  Heilbronn,  Neckarsulm,  Weinsberg.
Backnang,  Ludwigsburg,  Marbach,  Maulbronn,  Vaihingen.
Cannstatt,  Leonberg,  Schorndorf,  Stultgart  Stadt  und  Amt,  Waiblingen,
  Welzheim.

Eßlingen,  Göppingen,  Kirchheim,  Nürtingen,  Reutlingen,  Urach.
Böblingen,  Herrenberg,  Horb,  Nottenburg,  Tübingen.

Balingen,  Oberndorf,  Rottweil,  Spaichingen,  Sulz,  Tuttlingen.
Calw,  Freudenstadt,  Nagold,  Neuenbürg.

Biberach,  Ehingen,  Riedlingen,  Saulgau.)“

Leutkirch,  Ravensburg,  Tettnang,  Waldsee,  Wangen.

des  Ministeriums  des  Innern  vorgenommen  werden.

8.  17.

Das  Organ  des  Gauverbands  ist  der  Gauausschuß,  welcher  aus  je  drei  Mitgliedern

der  dem  Gauverbande  zugetheilten  Bezirks-Vereine  besteht.  Das  eine  dieser  Mitglieder
ist  der  Vorstand  des  betreffenden  Bezirks-Vereins  oder  sein  Stellvertreter,  die  beiden  anderen
  werden  von  der  Bezirksversammlung  alle  drei  Jahre  (zu  vergl.  auch  §.  9  Abs.  3)
neu  gewählt.