Full text : Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

6  Abschnitt  I.  Anstellung  2c.

§  102.  Amtsverbindungen,  deren  Dauer  durch  die  Natur  des  Geschäftes,  oder
durch  ausdrücklichen  Vorbehalt  auf  eine  gewisse  Zeit  eingeschränkt  ist,  erlöschen  mit  dem
Ablaufe  dieser  Zeit  von  felbst  (8  97).

6.  Haftung  der  Beamten.
Juristische  Personen.

a)  Auszug  aus  dem  Bürgerl.  Gesetzbuch.

§  31.  Der  Verein  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,  den  der  Vorstand,  ein
Mitglied  des  Vorstandes  oder  ein  anderer  verfassungsmäßig  berufener  Vertreter  durch
eine  in  Ausführung  der  ihm  zustehenden  Verrichtungen  begangene,  zum  Schadensersatze
verpflichtende  Handlung  einem  Oritten  zufügt.  .

§  89.  Die  Vorschrift  des  §  31  findet  auf  den  Fiskus,  sowie  auf  die  Körperschaften,
  Stiftungen  und  Anstalten  des  öffentlichen  Rechtes  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  bei  Körperschaften,  Stiftungen  und  Anstalten  des  öffentlichen
  Rechtes  der  Konkurs  zulässig  ist,  von  der  Vorschrift  des  §  42  Abf.  2.

8  839.  Verletzt  ein  Beamter  vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  ihm  einem  Oritten
gegenüber  obliegende  Amtspflicht,  so  hat  er  dem  ODritten  den  daraus  entstehenden  Schaden
zu  ersetzen.  Fällt  dem  Beamten  nur  Fahrlässigkeit  zur  Last,  so  kann  er  nur  dann  in
Anspruch  genommen  werden,  wenn  der  Verletzte  nicht  auf  andere  Weise  Ersatz  zu  erlangen
  vermag.

Verletzt  ein  Beamter  bei  dem  rteil  in  einer  Rechtssache  seine  Amtspflicht,  so  ist
er  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  nur  dann  verantwortlich,  wenn  die  Dflichtverletzung
  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen  Strafoerfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen
  Strafe  bedroht  ist.  Auf  eine  pflichtwidrige  Verweigerung  oder  Verzögerung  der
Ausübung  des  Amtes  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Werletzte  vorsätzlich  oder  fahrlässig  unterlassen
  hat,  den  Schaden  durch  Gebrauch  eines  Rechtsmittels  abzuwenden.

§  840  Abs.  1.  Sind  für  den  aus  einer  unerlaubten  Handlung  entstehenden
Schaden  mehrere  nebeneinander  verantwortlich,  so  haften  sie,  vorbehaltlich  der  Vorschrift
des  §  835  Abs.  3,  als  Gesamtschuldner.

§  841.  Ist  ein  Beamter,  der  vermöge  seiner  Amtspflicht  einen  Anderen  zur
Geschäftsführung  für  einen  Oritten  zu  bestellen  oder,  eine  solche  Geschäftsführung  zu
beaufsichtigen  oder  durch  Genehmigung  von  Nechtsgeschäften  bei  ihr  mitzuwirken  hat,
wegen  Werletzung  dieser  Dflichten  neben  dem  Anderen  für  den  von  diesem  verursachten
Schaden  verantwortlich,  so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zueinander  der  Andere  allein
verpflichtet.

b)  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch.

Art.  77.  Anberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Haftung
des  Staates,  der  Gemeinden  und  anderer  Kommunalverbände  (Provinzial-,  Kreis-,
Amtsverbände)  für  den  von  ihren  Beamten  in  Ausübung  der  diesen  anvertrauten  öffentlichen
  Gewalt  zugefügten  Schaden  sowie  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  das
Recht  des  Beschädigten,  von  dem  Beamten  den  Ersatz  eines  solchen  Schadens  zu  verlangen,
  insoweit  ausschließen,  als  der  Staat  oder  der  Kommunalverband  haftet.

Art.  78.  Inberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  die
Beamten  für  die  von  ihnen  angenommenen  Stellvertreter  und  Gehilfen  in  weiterem
Amfange  als  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  haften.

7.  Gemeingültige  Merkmale  für  die  Eigenschaft  als  Staatsbeamter.

Auszug  aus  dem  Runderlasse  des  Min.  des  Innern  u.  des  Min.  für  Handel
u.  Gewerbe  vom  1.  Juni  1891  (M.  Bl.  f.  d.  i.  V.  1892  S.  37).

Für  die  Beurteilung  der  Frage,  inwieweit  die  in  der  Staatsverwaltung  beschäftigten
Hilfskräfte  die  Eigenschaften  eines  Staatsbeamten  haben  oder  nur  in  einem  privatrechtlichen
  Arbeitsverhältnisse  beschäftigt  werden,  fehlt  es  in  der  Preußischen  Staatsverwaltung,
wie  das  Königliche  Ober-Verwaltungsgericht  in  dem  Endurteil  vom  28.  Januar  1886
(Entsch.  VIII  S.  125)  mit  Recht  ausführt,  an  allgemeinen,  für  alle  Ressorts  gleichmäßig
geltenden  festen  Merkmalen;  es  entscheidet  vielmehr  im  allgemeinen  mangels  besonderer