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8. 10.
Bezüglich der Bemannung der Flöße wird vorgeschrieben:
Auf dem Neckar bis Jagstfeld müssen die anchelzf vße
bei einer Länge von 230m. wenigstens ni: .. ..4
bei einer Länge von 230—286 m. wenigstens mit 5
bei einer Länge von 286—344 m. wenigstens it 6
tüchtigen Flößern bemannt sein.
Eine Ausnahme hievon ist nur für die Strecke von Cannstatt bis Jagstfeld und
in dem Falle zuläßig, wenn mehrere Flöße zugleich geführt werden, so, daß sich die
Mannschaften erforderlichen Falls gegenseitig Beistand leisten können. In diesem Falle
genügen auf der fraglichen Strecke auch bei Flößen von 286 oder 344 m. Länge je 4 Mann.
Auf dem Neckar von Jagstfeld abwärts müssen die F,
bei einer Länge von 230 m. wenigstens mit
bei einer Länge von 260 m. wenigstens mit 6
bei einer Länge von 286 m. wenigstens nity
tüchtigen Flößern bemannt sein.
Bei der Langholzflößerei muß der Führer des Floßes, wenn er nicht zugleich der
Eigenthümer desselben ist, von diesem Letzteren zu seiner Vertretung durch eine amtlich
beglaubigte Urkunde bevollmächtigt sein und diese Vollmacht auf der Fahrt stets mit sich
führen, um solche den betreffenden Beamten auf Verlangen jeder Zeit vorlegen zu können.
Er muß ein geübter Floßführer sein.
Dieselbe Mannschaft darf nicht zu gleicher Zeit zwei oder mehrere Flöße führen, es
wäre denn, daß der Aufseher der betreffenden Haltstation von dem Floßeigenthümer er-
mächtigt würde, während der Abwesenheit der Mannschaft auf seine Kosten alle im Falle
eines Hochwassers erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen.
Die Eichenschollen müssen bei einer Länge bis zu 23m. mit je zwei Mann be-
setzt sein.
Der Führer eines durch Ruder geführten Eichenholz= oder Sägwaaren-Floßes muß
die Neckarschifffahrt nach den Bestimmüungen des Art. 42 der Neckarschifffahrtsordnung
gewerbemäßig erlernt haben und sich hierüber durch ein amtliches Zeugniß seiner heimath-
lichen Bezirksbehörde ausweisen können.
Wenn mehrere Schollen zugleich geflößt werden, so müssen dieselben außer dem,