Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8.  10.
Bezüglich  der  Bemannung  der  Flöße  wird  vorgeschrieben:
Auf  dem  Neckar  bis  Jagstfeld  müssen  die  anchelzf  vße
bei  einer  Länge  von  230m.  wenigstens  ni:  ..  ..4
bei  einer  Länge  von  230—286  m.  wenigstens  mit  5
bei  einer  Länge  von  286—344  m.  wenigstens  it  6
tüchtigen  Flößern  bemannt  sein.

Eine  Ausnahme  hievon  ist  nur  für  die  Strecke  von  Cannstatt  bis  Jagstfeld  und
in  dem  Falle  zuläßig,  wenn  mehrere  Flöße  zugleich  geführt  werden,  so,  daß  sich  die
Mannschaften  erforderlichen  Falls  gegenseitig  Beistand  leisten  können.  In  diesem  Falle
genügen  auf  der  fraglichen  Strecke  auch  bei  Flößen  von  286  oder  344  m.  Länge  je  4  Mann.

Auf  dem  Neckar  von  Jagstfeld  abwärts  müssen  die  F,

bei  einer  Länge  von  230  m.  wenigstens  mit

bei  einer  Länge  von  260  m.  wenigstens  mit  6

bei  einer  Länge  von  286  m.  wenigstens  nity
tüchtigen  Flößern  bemannt  sein.

Bei  der  Langholzflößerei  muß  der  Führer  des  Floßes,  wenn  er  nicht  zugleich  der
Eigenthümer  desselben  ist,  von  diesem  Letzteren  zu  seiner  Vertretung  durch  eine  amtlich
beglaubigte  Urkunde  bevollmächtigt  sein  und  diese  Vollmacht  auf  der  Fahrt  stets  mit  sich
führen,  um  solche  den  betreffenden  Beamten  auf  Verlangen  jeder  Zeit  vorlegen  zu  können.
Er  muß  ein  geübter  Floßführer  sein.

Dieselbe  Mannschaft  darf  nicht  zu  gleicher  Zeit  zwei  oder  mehrere  Flöße  führen,  es
wäre  denn,  daß  der  Aufseher  der  betreffenden  Haltstation  von  dem  Floßeigenthümer  ermächtigt
  würde,  während  der  Abwesenheit  der  Mannschaft  auf  seine  Kosten  alle  im  Falle
eines  Hochwassers  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  zu  treffen.

Die  Eichenschollen  müssen  bei  einer  Länge  bis  zu  23m.  mit  je  zwei  Mann  besetzt
  sein.

Der  Führer  eines  durch  Ruder  geführten  Eichenholz=  oder  Sägwaaren-Floßes  muß
die  Neckarschifffahrt  nach  den  Bestimmüungen  des  Art.  42  der  Neckarschifffahrtsordnung
gewerbemäßig  erlernt  haben  und  sich  hierüber  durch  ein  amtliches  Zeugniß  seiner  heimathlichen
  Bezirksbehörde  ausweisen  können.

Wenn  mehrere  Schollen  zugleich  geflößt  werden,  so  müssen  dieselben  außer  dem,