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landen bestimmten Stellen nach dem Gutachten des Straßen= beziehungsweise Wasserbau-
Inspektors, welcher zuvor mit den Ortsbehörden und den Vertretern der Flößer Rück-
sprache zu nehmen hat, durch die Oberämter zu bestimmen, und es ist hinsichtlich ihrer
Ausrüstung und Benützung dasselbe zu beobachten, was in §. 3, §. 5 Absatz 1 und 3
und §. 6 für die Einbindstätten bestimmt ist.
Das Anlanden an anderen Stellen ist nur in offenbaren Nothfällen zuläßig, in
welchen jedoch der Flößer den Schaden zu ersetzen und möglichst bald wieder abzu-
fahren hat. .
§. 15.
Wenn Holzvorräthe über den Winter zurückgehalten werden sollen, so müssen die-
selben binnen acht Tagen nach ihrer Ankunft an dem Orte, wo sie aufbewahrt werden
sollen, auf solche Plätze und in solcher Entfernung von dem Ufer aufgepoltert werden,
daß sie bei dem höchsten Wasserstand von der Strömung nicht erreicht werden können.
Für jeden Schaden, welcher durch solches Floßholz veranlaßt wird, bleibt der Floßeigen-
thümer verantwortlich.
Die obige Frist kann auf Nachsuchen durch das Oberamt nach Anhören der Tech-
niker verlängert werden.
8. 16.
Holzvorräthe dürfen im Wasser nur an den hiefür polizeilich gestatteten Plätzen
aufbewahrt werden und es sind dabei die Vorschriften über die Befestigung der Flöße
an der Haltstation zu beobachten.
8. 17.
Abwehrpfähle (Streichpfähle) dürfen nicht eigenmächtig ohne Anordnung der Straßen-
beziehungsweise Wasserbau-Inspektion geschlagen werden. Diese hat aber dafür zu sor-
gen, daß überall, wo es nöthig ist, solche Pfähle angebracht werden.
8. 18.
Die Flöße müssen möglichst gefördert werden und dürfen auf der Fahrt jedenfalls
nie länger als 2 Tage still stehen, mit Ausnahme des Lagerplatzes bei Berg und der
Flußstrecke oberhalb bei Hofen, wo die in Cannstatt eingebundenen Flöße bis zu 6 Tagen
angelegt bleiben dürfen.
Die Bestimmung weiterer Ausnahmen wird sich vorbehalten. Im Uebrigen ist ein
längerer Aufenthalt wegen unüberwindlicher Hindernisse, wovon alsbald der Ortsobrigkeit