Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 9. 
Die Plätze, auf welchen die Hölzer, sei es behufs des Einbindens oder der Ueber- 
winterung, aufgepoltert werden, müssen bei Vermeidung der Schadloshaltung so gewählt 
werden, daß die Hölzer vom Hochgewässer nicht fortgeschwemmt werden können. 
8. 10. 
Die Länge der Flöße darf höchstens 450 m., die Breite derselben höchstens 4m. 
betragen. 
Sobald die Länge der Flöße 400 m. übersteigt, sind sie mit einer Sperre zu versehen. 
Oblast auf den Flößen ist zwar gestattet, es dürfen jedoch die Flöße nicht allzusehr 
belastet und die Führung dadurch nicht erschwert werden. 
Auf jedem Stamm muß das Zeichen des Waldbesitzers in üblicher Weise ange- 
bracht sein. 
S. 11. 
Während der Fahrt muß auf dem Floße ein angemessener Vorrath von Weiden 
und Stangen mitgeführt werden, um denselben bei eintretendem Nothfalle soviel als mög- 
lich befestigen zu können. Beim Anlanden ist der Floß mit guten Seilen oder Ketten 
am Ufer zu befestigen. 
§. 12. 
Wenn das für einen Floß bestimmte Vorwasser bei einem Wehre ankommt, so 
dürfen die Flößer die Stellfalle an dem Floßfahrloch (Floßgasse) soweit öffnen, daß 
das erforderliche Vorwasser in der Floßstraße vorhanden ist. Das völlige Aufziehen der 
Floßgassenfalle und das Niederlassen der Falle des Gewerbs= oder Wässerungskanals ist 
dagegen den Flößern erst dann gestattet, wenn der Floß selbst in unmittelbarer Nähe 
des Wehrs ankommt. 
Den Wasserwerken darf das Wasser nicht entzogen werden, um einzelne Gestöre 
weiter zu führen, ein Schwellwasser darf vielmehr nur dann benützt werden, wenn das 
zusammengebundene Holz mindestens 70 m. Länge hat. 
§. 13. 
Dem Besitzer des Werkes bleibt es überlassen, seine Kanalfalle wieder zu ziehen 
und das Floßfahrloch zu schließen; jedoch darf dieß nicht früher geschehen, als bis der 
Floß mit seinem Schwellwasser an dem Ausfluß des Kanals vorüber ist.
	        
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