Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8.  9.
Die  Plätze,  auf  welchen  die  Hölzer,  sei  es  behufs  des  Einbindens  oder  der  Ueberwinterung,
  aufgepoltert  werden,  müssen  bei  Vermeidung  der  Schadloshaltung  so  gewählt
werden,  daß  die  Hölzer  vom  Hochgewässer  nicht  fortgeschwemmt  werden  können.

8.  10.

Die  Länge  der  Flöße  darf  höchstens  450  m.,  die  Breite  derselben  höchstens  4m.
betragen.

Sobald  die  Länge  der  Flöße  400  m.  übersteigt,  sind  sie  mit  einer  Sperre  zu  versehen.

Oblast  auf  den  Flößen  ist  zwar  gestattet,  es  dürfen  jedoch  die  Flöße  nicht  allzusehr
belastet  und  die  Führung  dadurch  nicht  erschwert  werden.

Auf  jedem  Stamm  muß  das  Zeichen  des  Waldbesitzers  in  üblicher  Weise  angebracht
  sein.

S.  11.

Während  der  Fahrt  muß  auf  dem  Floße  ein  angemessener  Vorrath  von  Weiden
und  Stangen  mitgeführt  werden,  um  denselben  bei  eintretendem  Nothfalle  soviel  als  möglich
  befestigen  zu  können.  Beim  Anlanden  ist  der  Floß  mit  guten  Seilen  oder  Ketten
am  Ufer  zu  befestigen.

§.  12.

Wenn  das  für  einen  Floß  bestimmte  Vorwasser  bei  einem  Wehre  ankommt,  so
dürfen  die  Flößer  die  Stellfalle  an  dem  Floßfahrloch  (Floßgasse)  soweit  öffnen,  daß
das  erforderliche  Vorwasser  in  der  Floßstraße  vorhanden  ist.  Das  völlige  Aufziehen  der
Floßgassenfalle  und  das  Niederlassen  der  Falle  des  Gewerbs=  oder  Wässerungskanals  ist
dagegen  den  Flößern  erst  dann  gestattet,  wenn  der  Floß  selbst  in  unmittelbarer  Nähe
des  Wehrs  ankommt.

Den  Wasserwerken  darf  das  Wasser  nicht  entzogen  werden,  um  einzelne  Gestöre
weiter  zu  führen,  ein  Schwellwasser  darf  vielmehr  nur  dann  benützt  werden,  wenn  das
zusammengebundene  Holz  mindestens  70  m.  Länge  hat.

§.  13.
Dem  Besitzer  des  Werkes  bleibt  es  überlassen,  seine  Kanalfalle  wieder  zu  ziehen
und  das  Floßfahrloch  zu  schließen;  jedoch  darf  dieß  nicht  früher  geschehen,  als  bis  der
Floß  mit  seinem  Schwellwasser  an  dem  Ausfluß  des  Kanals  vorüber  ist.