Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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fahrt genähert haben, den entgegenkommenden Dampf= oder Segelschiffen und beziehungs- 
weise Flößen, welche in die Krümmung noch nicht eingetreten sind, ein Zeichen durch 
dreimaliges Läuten mit der Schiffsglocke zu geben. 
Die Schiffe und Flöße sind alsdann verbunden, so lange beizulegen und zu halten, 
bis das Dampfboot die Krümmung passirt hat. Sind aber bei der eben bemerkten An- 
näherung des Dampfbootes entgegenkommende Dampf= oder Segelschiffe oder Flöße in 
die Krümmung bereits eingetreten, so muß jenes, sobald es dieselben erblickt, oder von 
deren Eintritt in die Krümmung durch den Wahrschauer unterrichtet ist, auf so lange 
stopfen, bis diese die Krümmung zurückgelegt haben. Von zwei Dampfbooten, die zu 
gleicher Zeit an den beiden Endpunkten der Krümmungen eintreffen, hat das zu Thal 
kommende vor dem zu Berg steuernden den Vorzug, und letzteres muß so lange stopfen, 
bis das Thalboot passirt ist, selbst wenn das Bergboot zuerst zu läuten angefangen hätte. 
8. 20. 
Die Flößer haben bei der Fahrt auf dem Neckar von Cannstatt an abwärts ihrem 
Floße einen Boten vorauszuschicken, um die auf dem Strome oder in dem Hafen befind- 
lichen Schiffe, die Wasserwerksbesitzer und Brücken= und Schleußen-Aufseher wegen der 
erforderlichen Sicherheitsmaßregeln von der Ankunft des Floßes in Kenntniß zu setzen. 
Der Bote muß dem Floße wenigstens eine halbe Stunde vorhergehen, zum Zeichen 
seiner Bestimmung eine aus sechszehn abwechselnden rothen und schwarzen Feldern be- 
stehende Flagge mit sich führen und bei seinem Gang den Leinpfad einhalten. 
Die Floßführer haben dem Boten einzuschärfen, die zu Berg entgegenkommenden 
Dampfboote und Segelschiffe, sowie die Wasserwerksbesitzer, Brücken= und Schleußen- 
Aufseher über die Annäherung des Floßes durch Erhebung ihrer Signalflagge und auf 
jede sonst geeignete Weise zu verständigen und zu warnen. 
§. 21. 
Die Floßführer sind verbunden, eine halbe Stunde bevor sie die gefährlichen Stellen 
(§. 23) erreichen, einen Wahrschauer an's Land zu setzen, und während ihres Durch- 
gangs durch die Flußkrümme an dem Ausgangspunkte eine Stange mit einer schon von 
Ferne erkennbaren, weißen Signalflagge emporhalten zu lassen. 
Das Gleiche haben die Führer der Segelschiffe zu beobachten, wenn sie die Krüm- 
mungen zu einer Stunde erreichen, in welcher die Dampfboote sie gewöhnlich zu passiren 
pflegen.
	        
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