Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Hausmeister (Hausverwalter, Thorwarte), Unteraufseher, Pedelle, Famuli, Diener, Auf- 
wärter, Hausknechte, sowie Krankenwärter und Wärterinnen bei den Unterrichts- 
und Erziehungsanstalten des Departements des Kirchen= und Schulwesens; 
Die bei den Sammlungen des Staats angestellten Unterbediensteten; 
Amtsdiener bei den Cameral= und Hauptsteuerämtern, bei den Forst-, Hütten= und 
Salinenämtern, sowie bei den Zollstellen; 
Aufseher, Diener, Knechte und Portiers bei den in Staatsverwaltung befindlichen Schlössern, 
Gebäuden und Anstalten; 
Waldschützen, Forstwächter, Holzmesser, Kohlenmesser, Untersteiger; 
Steuerwachtmeister, Steuerwächter, Revisions-, Grenz= und Steuer-Aufseher, Wagmeister, 
Hafendiener; 
endlich 
die Stellvertreter und Gehilfen (Art. 118 des Gesetzes) der vorstehend bezeichneten An- 
gestellten. 
Hönigliche Verordnung, betreffend die Einberufung der Ständeversammiung. Vom 23. Januar 1877. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen, die Stände- 
versammlung auf ç 
Dienstag, den 6. Februar d. J. 
zur Eröffnung des neuen Landtags in Unsere Haupt= und Residenzstadt Stuttgart 
einzuberufen. 
Wir befehlen demnach, daß die Mitglieder beider Kammern am Montag den 5. Februar 
d. J. sich in Stuttgart einfinden und bei dem ständischen Ausschusse legitimiren. 
Unser Staatsminister des Innern ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 23. Januar 1877. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt.
	        
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