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Schiffspumpen müssen in einer dem Umfang des Schiffes angemessenen Größe
und Menge, und ebenso sollen
e) die zum Ein-, Aus- und Umladen der größeren Colli dienenden Hebwerke (Hisser)
sowie die beim Verpacken der Ladung unentbehrlichen Geräthschaften, als Wenden,
Hebeisen, Klempen, Decktücher, Sperr= und Schließhölzer (Sträne) vorhanden sein.
§. 11.
Ueber das Ergebniß der mit aller Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzunehmenden
Untersuchung hat die Kommission dem Schiffsinhaber ein Zeugniß auszufertigen, welches,
wenn die vorgenommene Untersuchung die erste seit dem Neu= oder Umbau oder der
Hauptreparatur des Schiffes ist, zu enthalten hat:
1) den Namen des Schiffes, die Werfte, wo es gebaut oder reparirt wurde und die
Ladungsfähigkeit desselben, die Flußstrecke, zu deren Befahrung und die Art von
Gütern oder Produkten, zu deren Transport das Fahrzeug bestimmt ist,
2) den Vor= und Zunamen und den Wohnort des Schiffsinhabers samt der Be-
hörde, von welcher, und der Flußstrecke, für welche derselbe patentirt ist, nebst
dem Datum seines Patents,
3) die Versicherung der in Gemäßheit des Art. 51 der Neckarschifffahrts-Ordnung
von der unterfertigten Kommission geschehenen Untersuchung des Schiffes,
4) den Erfund der Untersuchung spezificirt nach den in Art. 51 der Neckarschifffahrts-
Ordnung und in vorstehendem §S. 10 angegebenen Erfordernissen,
5) den für das Schiff angenommenen Namen,
6) den Ort und den Tag der Untersuchung,
7) die Unterschrift der Kommission nämlich des Vorstandes derselben, des einen oder
der mehreren Sachverständigen, welche an der Untersuchung Theil genommen
haben, und des Vertreters des Handelsstandes, wenn ein solcher beigezogen wurde.
§. 12.
Das Zeugniß wird in ein von der Hafenpolizeistelle paginirtes und paragraphirtes
Schiffbuch eingetragen, beziehungsweise demselben vorgeheftet, welches dem Schiffsinhaber
zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften der Neckarschifffahrts-Ordnung zu dienen
hat, und auf dem Schiffe, wenn dieses in Ladung oder auf der Fahrt ist, vorhanden