Full text : Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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1)  Dieser  Zwischensatz  verdankt  seine  Entstehung  einem  Antrage  der
Ständeversammlung.  Das  weitergehende  Ersuchen  derselben,  dem  Bittsteller
bei  abschlägiger  Bescheidung  auch  die  Beweggründe  mitzuteilen,  ist  dagegen
von  der  Regierung  abgelehnt  mit  dem  Bemerken,  daß  sie  zwar  regelmäßig  die
Gründe  dem  abschlägigen  Bescheide  beifüge,  aber  gerechtes  Bedenken  tragen
müsse,  dem  Bittsteller  ein  verfassungsmäßiges  Recht  darauf  zu  gewähren,  da
alsdann  unbedeutsame  und  böswillige  Supplikanten  die  Regierung  zu  endlosen
Verhandlungen  nötigen  und  die  Behörden  ohne  wesentlichen  Nutzen  noch  mehr
mit  Geschäften  überladen  würden,  als  es  ohnehin  schon  der  Fall  sei  (Rückschreiben
  vom  28.  September  1832).  Diese  Erwiderung,  die  sich  nicht  binden
will,  auf  das  bisher  Übliche  verweist  und  damit  dem  guten  Willen  das  Meiste
überläßt,  die  Unbestimmtheit  des  Begriffes  der  „Bescheidung“,  sowie  die  unmittelbare
  Verbindung  des  Beschwerderechts  mit  dem  Rechte  der  Bitte,  lassen
es  als  ausgeschlossen  erscheinen,  daß  durch  den  §  38  ein  wirklicher  Rechtsschutz
gegenüber  behördlichen  Eingriffen,  ein  Anspruch  auf  sachliche  Prüfung  und
sachliche  Entscheidung  habe  zugestanden  werden  sollen  (vgl.  auch  O.  Mayer,
Deutsches  Verwaltungsrecht,  Bd.  1,  S.  154  f.);  vielmehr  hat  das  Recht  der
„förmlichen  Beschwerde“  erst  seine  Anerkennung  und  Ausbildung  durch  weitere
Einzelgesetze  erhalten,  die  allerdings  nicht  immer  einen  Instanzenzug  bis  zur
„obersten  Staatsbehörde“  zulassen.  An  Stelle  der  Beschwerde  an  das  Staatsministerium
  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  14.  März  1895  Nr.  25  alsdann
  der  Regel  nach  die  Klage  bei  dem  Verwaltungsgerichtshof  getreten,  doch
blieb  auch  in  einzelnen  Fällen  jene  neben  dieser  wahlweise  zugelassen.  Der
Gedanke,  daß  dieser  Gang  der  Entwickelung  in  Widerstreit  mit  dem  §  38  sich
setze,  und  daß  somit  die  Einräumung  eines  geordneten  Beschwerde=  und  Rechtsweges,
  der  über  die  durchaus  unbestimmten  Zusagen  jenes  Paragraphen  weit
hinausgeht,  der  für  die  Abänderung  des  Landesgrundgesetzes  erforderten  Stimmenmehrheit
  bedürfe,  hat  der  Gesetzgebung  überall  und  wohl  mit  Grund  fern
gelegen.  Beschwerde  bei  der  Landesversammlung:  N.  L.-O.  §  114.

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4.  Einzelne  Pflichten.
a)  Staatslasten.

Die  Theilnahme  an  den  Staatslasten  trifft  Alle,  welche
im  Staatsgebiete  wohnen  oder  Grundeigenthum  besitzen,  allgemein
und  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen  1).  Nur  Erlasse,  jedesmal
höchstens  für  die  Dauer  einer  Finanzperiode,  keine  Befreiungen  von
denselben  können  bewilligt  werden  2).  Die  Fürstl.  Schlösser,  Paläste,
Gebäude  und  Gärten  und  das  Grundeigenthum  und  Einkommen
der  Kirchen  und  übrigen  frommen  Stiftungen,  soweit  dasselbe  jetzt

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