Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

143

Züge,  bis  zu  120  Achsen,  aufnehmen  können.  In  geringerer  Entsernung  als  8  Kilometer  kann  die  Einrichtung
  der  Meldestation  und  Ausweichestellen  nicht  gesordert  werden.  Soweit  ausnahmsweise  diese
Ausweichegeleise  nicht  mit  den  Bahnstationen  zusammentreffen,  ist  mindestens  ihre  jederzeitige  schleunige
Herstellung  durch  Doppelgeleisigkeit  des  Planums  und  Kies=  resp.  Steinbettes  an  den  betreffenden
Stellen,  sowie  durch  ausreichende  zur  Hand  befindliche  Vorräthe  an  Oberbaumaterialien  und  Telegraphenapparaten
  sicher  zu  stellen.
8.  13.
Gemeinschaftliche  Bahnhofsanlage.

Führen  mehrere  Eisenbahnen  in  einen  und  denselben  Bahnhof,  so  sind  sie  derart  mit  einander
in  Verbindung  zu  bringen,  daß  der  Uebergang  von  Zügen  in  der  für  die  betreffenden  Bahnen  zulässigen
Maximalstärke  rasch  und  leicht  von  Bahn  zu  Bahn  erfolgen  kann.  Benachbarte  Bahnhese  sind  nach
Bedürfniß  in  gleicher  Weise  mit  einander  in  Verbindung  zu  setzen.

S.  14.
Konstruktion  der  Weichen.

Die  Weichen  in  den  von  durchgehenden  Zügen  zu  befahrenden  Geleisen  müssen  so  konstruirt  sein,

daß,  wenn  sie  auch  auf  eine  andere  Fahrtrichtung  gestellt  sind,  ein  Abspringen  der  Räder  der  Fahrzeuge
von  den  Schienen  nicht  stattfindet.

Die  Spitzen  der  Weichenzungen  müssen  mindestens  0,100  m  weit  ausfschlagen.

§.  15.
Drehscheiben.
Au  allen  Lokomotiv-Wechsel=  und  Reservestationen  muß,  sofern  nicht  ausschließlich  Tendermaschinen

zur  Verwendung  kommen,  mindestens  eine  Drehscheibe,  deren  Durchmesser  nicht  unter  12  m  betragen
darf,  vorhanden  sei

n.
Die  Hauptträger  derselben  sollen  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl  hergestellt  sein.

g.  16.
Perrons.

Die  Höhe  der  Perrons  für  den  Personenverkehr  darf  ohne  Genehmigung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  nicht  mehr  als  0,380  m  über  Schienenoberkante  betragen.  »  »  ·  ·

Alle  auf  den  Perrons  feststehenden  Gegenstände,  als  Säulen  2c.,  müssen  bis  zu  einer  Höhe  von
2,500  m  über  Perron  mindestens  3  m  im  Lichten  von  der  Mitte  desjenigen  Geleises  entfernt  sein,  für
welches  der  Perron  benutzt  wird.

S.  17.
Abtritte  und  Pissoirs.

Auf  den  Bahnhösen  in  der  Nähe  der  Perrons  sind  weithin  sichtbare  Abtritte  und  Pissoirs
anzuordnen.

S.  18.
Rampen.

Auf  Bahnhöfen,  wo  die  Ver=  oder  Entladung  von  Fahrzeugen  oder  Vieh  in  größerer  Zahl  zu
erwarten  steht,  sind  feste  oder  transportable  Nnp#,  Höhe  über  Schienenoberkante  nicht  über
1,120  m  beträgt,  herzustellen  oder  zur  schleunigen  Benutzung  bereit  zu  halten.  ç

Die  Rampen  sollen  zur  Entladung  oder  Beladung  vor  Kopf  und  nach  der  Seite  benutzbar  sein.