Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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Verfügnng  der  Ministerien  der  Instiz  und  des  Innern,
betreffend  die  von  Ausländern  behufs  Eingehung  einer  Ehe  in  Würktemberg  beizubringenden
bengnisse.  Vom  10.  April  1902.

Nach  §.  37  Abs.  2  lit,  c  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,
betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Eheschließung  vom  30.  Oktober  1899  (Reg.  Blatt  S.  861  ff.)  haben  Ausländer,
welche  in  Württemberg  mit  einer  Deutschen  oder  einer  Ausländerin  eine  Ehe  eingehen
wollen,  behufs  Erlangung  der  hiezu  erforderlichen  oberamtlichen  Erlaubniß  ein  Zeugniß
der  zuständigen  Behörde  ihres  Heimatstaats  darüber  beizubringen,  daß  der  Ehemann
durch  die  Eheschließung  in  Württemberg  seine  ausländische  Staatsangehörigkeit  nicht
verliert,  daß  vielmehr  die  Ehefrau  und  etwaige  aus  der  Ehe  hervorgehende  oder  durch
die  Eheschließung  legitimirte  Kinder  durch  letztere  die  Staatsangehörigkeit  des  Ehemanns
erwerben.

Von  dem  Verlangen  der  Beibringung  des  eben  erwähnten  Zeugnisses  ist  gegenüber
dänischen  Unterthanen,  welche  in  Württemberg  eine  Ehe  eingehen  wollen,  künftighin
bis  auf  Weiteres  abzusehen,  nachdem  die  K.  Dänische  Regierung  ihrerseits  durch  Bekanntmachung
  vom  11.  September  1901  den  in  Dänemark  eine  Ehe  eingehenden  Deutschen
bis  auf  Weiteres  Befreiung  von  der  Vorschrift  des  §.  42  des  dänischen  Armengesetzes
vom  9.  April  1891  gewährt  hat,  wonach  Ausländer,  die  kein  Recht  auf  Fürsorge  in  einer
dänischen  Gemeinde  erworben  haben,  vor  der  Eheschließung  in  Dänemark  eine  Bescheinigung
ihrer  Heimathgemeinde  darüber  vorlegen  müssen,  daß  sie  und  ihre  Familienmitglieder
auf  Verlangen  in  ihre  Heimat  übernommen  werden.

Stuttgart,  den  10.  April  1902.
Breitling.  Pischek.

Verfügung  des  Ministerinms  des  Kirchen-  und  Schulwesens,

betressend  die  Turnordnung  für  die  Gelehrten-  und  Realschulen.  Vom  28.  April  1902.

Die  Verfügung,  betreffend  „die  Turnordnung  für  die  dem  K.  Studienrath  unterstellten
  öffentlichen  Unterrichtsanstalten“  vom  5.  Februar  1863  erhält  auf  Grund  der
bisherigen  Entwicklung  und  Ausgestaltung  des  Turnbetriebs  an  den  Gelehrten=  und
Realschulen  mit  Allerhöchster  Ermächtigung  die  nachstehende  abgeänderte  Fassung: