Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung

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540,  539  3.

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nur  zu  ersetzen,  wenn  es  vereinbart

ist.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  ein

Vertrag  nicht  zustande  kommt.
Miete.

V.  des  Vermieters:

1.  dem  Mieter  den  Gebrauch
der  vermieteten  Sache  während
  der  Mietzeit  zu  gewähren
s.  Miete  —  Miete;

2.  die  vermietete  Sache  dem
Mieter  in  einem  zu  dem  vertragsmäßigen
  Gebrauche  geeigneten
  Zustande  zu  überlassen
  und  sie  während  der
Mietzeit  in  diesem  Zustand
zu  erhalten;
zur  Vertretung  von  Mängeln
der  vermieteten  Sache  s.  Miete
—  Miete;

4.  zu  beweisen,  daß  er  den  Gebrauch

  der  Sache  rechtzeitig

gewährt  oder  daß  er  vor  dem

Ablaufe  der  dazu  bestimmten

Frist  die  Abhülfe  des  Mangels

bewirkt  habe  s.  Miete  —

Miete;

zur  Rückerstattung  des  im

voraus  ohne  Rechtsgrund  gezahlten

  Mietzinses  s.  Miete

—  Miete;

6.  die  auf  der  vermieteten  Sache
ruhenden  Lasten  zu  tragen  s.
Miete  —  Miete;

7.  dem  Mieter  die  auf  die  Sache
gemachten  Verwendungen  zu
ersetzen  s.  Miete  —  Miete;

8.  sich  im  Falle  der  Verhinderung
des  Mieters  an  der  Ausübung
  des  ihm  zustehenden
Gebrauchsrechts  den  Wert  der
ersparten  Aufwendungen  sowie
  diejenigen  Vorteile  anrechnen
  zu  lassen,  welche  er
aus  einer  anderweiten  Ver-555

  5.

wertung  des  Gebrauchs  erlangt

  s.  Miete  —  Miete.

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576

Verpflichtung

Wird  das  vermietete  Grundstück  nach
der  Überlassung  an  den  Mieter  von
dem  Vermieter  an  einen  Dritten  veräußert,
  so  tritt  der  Erwerber  an
Stelle  des  Vermieters  in  die  sich
während  der  Dauer  seines  Eigentums
aus  dem  Mietverhältnis  ergebenden
Rechte  und  V.  ein.

Erfüllt  der  Erwerber  die  V.  nicht,
so  haftet  der  Vermieter  für  den  von
dem  Erwerber  zu  ersetzenden  Schaden
wie  ein  Bürge,  der  auf  die  Einrede
der  Vorausklage  verzichtet  hat.  Erlangt
  der  Mieter  von  dem  Übergange
des  Eigentums  durch  Mitteilung  des
Vermieters  Kenntnis,  so  wird  der
Vermieter  von  der  Haftung  befreit,
wenn  nicht  der  Mieter  das  Mietverhältnis
  für  den  ersten  Termin  kündigt,
für  den  die  Kündigung  zulässig  ist.
577—579.

Hat  der  Mieter  des  veräußerten
Grundstücks  dem  Vermieter  für  die
Erfüllung  seiner  V.  Sicherheit  geleistet,
  so  tritt  der  Erwerber  in  die
dadurch  begründeten  Rechte  ein.  Zur
Rückgewähr  der  Sicherheit  ist  er  nur
verpflichtet,  wenn  sie  ihm  ausgehändigt
wird  oder  wenn  er  dem  Vermieter
gegenüber  die  V.  zur  Rückgewähr
übernimmt.  577,  579.

Eine  Verfügung,  die  der  Vermieter
vor  dem  Übergange  des  Eigentums
über  den  auf  die  Zeit  der  Berechtigung
des  Erwerbers  entfallenden  Mietzins
getroffen  hat,  ist  insoweit  wirksam,
als  sie  sich  auf  den  Mietzins  für  das
zur  Zeit  des  Uberganges  des  Eigentums
  laufende  und  das  folgende
Kalendervierteljahr  bezieht.  Eine  Verfügung
  über  den  Mietzins  für  eine
spätere  Zeit  muß  der  Erwerber  gegen
sich  gelten  lassen,  wenn  er  sie  zur
Zeit  des  Überganges  des  Eigentums
kennt.  577,  579.

Zeigt  der  Vermieter  dem  Mieter  an,