Verpflichtung
8
535
536
540, 539 3.
542
543,
546
547
552
nur zu ersetzen, wenn es vereinbart
ist. Dies gilt auch dann, wenn ein
Vertrag nicht zustande kommt.
Miete.
V. des Vermieters:
1. dem Mieter den Gebrauch
der vermieteten Sache während
der Mietzeit zu gewähren
s. Miete — Miete;
2. die vermietete Sache dem
Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen
Gebrauche geeigneten
Zustande zu überlassen
und sie während der
Mietzeit in diesem Zustand
zu erhalten;
zur Vertretung von Mängeln
der vermieteten Sache s. Miete
— Miete;
4. zu beweisen, daß er den Gebrauch
der Sache rechtzeitig
gewährt oder daß er vor dem
Ablaufe der dazu bestimmten
Frist die Abhülfe des Mangels
bewirkt habe s. Miete —
Miete;
zur Rückerstattung des im
voraus ohne Rechtsgrund gezahlten
Mietzinses s. Miete
— Miete;
6. die auf der vermieteten Sache
ruhenden Lasten zu tragen s.
Miete — Miete;
7. dem Mieter die auf die Sache
gemachten Verwendungen zu
ersetzen s. Miete — Miete;
8. sich im Falle der Verhinderung
des Mieters an der Ausübung
des ihm zustehenden
Gebrauchsrechts den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen
zu lassen, welche er
aus einer anderweiten Ver-555
5.
wertung des Gebrauchs erlangt
s. Miete — Miete.
282
8
571
572
573
576
Verpflichtung
Wird das vermietete Grundstück nach
der Überlassung an den Mieter von
dem Vermieter an einen Dritten veräußert,
so tritt der Erwerber an
Stelle des Vermieters in die sich
während der Dauer seines Eigentums
aus dem Mietverhältnis ergebenden
Rechte und V. ein.
Erfüllt der Erwerber die V. nicht,
so haftet der Vermieter für den von
dem Erwerber zu ersetzenden Schaden
wie ein Bürge, der auf die Einrede
der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt
der Mieter von dem Übergange
des Eigentums durch Mitteilung des
Vermieters Kenntnis, so wird der
Vermieter von der Haftung befreit,
wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis
für den ersten Termin kündigt,
für den die Kündigung zulässig ist.
577—579.
Hat der Mieter des veräußerten
Grundstücks dem Vermieter für die
Erfüllung seiner V. Sicherheit geleistet,
so tritt der Erwerber in die
dadurch begründeten Rechte ein. Zur
Rückgewähr der Sicherheit ist er nur
verpflichtet, wenn sie ihm ausgehändigt
wird oder wenn er dem Vermieter
gegenüber die V. zur Rückgewähr
übernimmt. 577, 579.
Eine Verfügung, die der Vermieter
vor dem Übergange des Eigentums
über den auf die Zeit der Berechtigung
des Erwerbers entfallenden Mietzins
getroffen hat, ist insoweit wirksam,
als sie sich auf den Mietzins für das
zur Zeit des Uberganges des Eigentums
laufende und das folgende
Kalendervierteljahr bezieht. Eine Verfügung
über den Mietzins für eine
spätere Zeit muß der Erwerber gegen
sich gelten lassen, wenn er sie zur
Zeit des Überganges des Eigentums
kennt. 577, 579.
Zeigt der Vermieter dem Mieter an,