Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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11.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  13.  Mai  1878.

 

Inhalt.
Verfügung  des  Finanzministeriums,  betrefsend  die  sollamtliche  Behandlung  von  Waarensendungen  aus  dem  Inlande
durch  das  Ausland  nach  dem  Inlande.  Vom  6.  Mai  1878

 

Verfügung  des  Finanzministeriume,  betreffend  die  zollamtliche  Behandlung  von  Waarensendungen  aus
dem  Inlande  durch  das  Aueland  nach  dem  Inlande.  Vom  6.  Mai  1878.

Das  vom  Bundesrath  unterm  25.  März  d.  J.  beschlossene,  im  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  (Seite  211  ff.)  enthalteue  Regulativ  für  die  zollamtliche  Behandlung
von  Waarensendungen  aus  dem  Inlande  durch  das  Ausland  nach  dem  Inlande  wird  durch
nachstehenden  Abdruck  mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  dasselbe
mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft  tritt.

Stuttgart,  den  6.  Mai  1878.
Renner.

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