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11.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 13. Mai 1878.
Inhalt.
Verfügung des Finanzministeriums, betrefsend die sollamtliche Behandlung von Waarensendungen aus dem Inlande
durch das Ausland nach dem Inlande. Vom 6. Mai 1878
Verfügung des Finanzministeriume, betreffend die zollamtliche Behandlung von Waarensendungen aus
dem Inlande durch das Aueland nach dem Inlande. Vom 6. Mai 1878.
Das vom Bundesrath unterm 25. März d. J. beschlossene, im Zentralblatt für
das Deutsche Reich (Seite 211 ff.) enthalteue Regulativ für die zollamtliche Behandlung
von Waarensendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande wird durch
nachstehenden Abdruck mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß dasselbe
mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tritt.
Stuttgart, den 6. Mai 1878.
Renner.
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