Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8.  10.

Der  Auswanderungs-Agent  hat  ein  fortlaufendes  Verzeichniß  über  die  Auswanderer
zu  führen,  mit  welchen  er  selbst  oder  seine  Unteragenten  Beförderungs-Verträge  abge—
schlossen  haben,  und  solches  auf  Verlangen  jeder  Zeit  zur  amtlichen  Einsicht  vorzulegen.

Dieses  Verzeichniß  muß  den  Vor=  und  Zunamen  jedes  einzelnen  Auswanderers,
den  bisherigen  Wohnort  desselben,  den  Tag  des  Vertrags-Abschlusses,  die  Reiserichtung,
den  Namen  des  Auswanderungs-Unternehmers,  den  Bestimmungsort  der  Reise,  die  Zeit
der  Einschiffung  in  dem  Seehafen,  die  Angabe,  ob  die  Beförderung  zur  See  mit  Dampf--oder
  Segelschiff  erfolgt,  und  das  festgesetzte  Ueberfahrtgeld  enthalten.

Stuttgart  den  17.  April  1879.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)