98
8. 10.
Der Auswanderungs-Agent hat ein fortlaufendes Verzeichniß über die Auswanderer
zu führen, mit welchen er selbst oder seine Unteragenten Beförderungs-Verträge abge—
schlossen haben, und solches auf Verlangen jeder Zeit zur amtlichen Einsicht vorzulegen.
Dieses Verzeichniß muß den Vor= und Zunamen jedes einzelnen Auswanderers,
den bisherigen Wohnort desselben, den Tag des Vertrags-Abschlusses, die Reiserichtung,
den Namen des Auswanderungs-Unternehmers, den Bestimmungsort der Reise, die Zeit
der Einschiffung in dem Seehafen, die Angabe, ob die Beförderung zur See mit Dampf--oder
Segelschiff erfolgt, und das festgesetzte Ueberfahrtgeld enthalten.
Stuttgart den 17. April 1879.
G#n##o##G—#
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)