102
I.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glas-
hütten unterliegt folgenden Beschränkungen:
In solchen Räumen, in welchen vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh-,
Streckofen) gearbeitet wird, darf Arbeiterinnen überhaupt, und in solchen
Räumen, in welchen eine außergewöhnlich hohe Wärme herrscht (Häfen-
kammern und dergleichen), darf jugendlichen Arbeiterinnen eine Beschäftigung
nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. Ausnahmen hiervon
kann der Bundesrath zulassen.
Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern männlichen Geschlechts unter
14 Jahren (Knaben) ist nur gestattet, wenn mit Genehmigung der Schul-
aufsichtsbehörde eine Schuleinrichtung getroffen ist, welche den Knaben einen
wöchentlichen Unterricht von mindestens 12 Stunden sichert und zwischen dem
Ende der Arbeitszeit und dem Beginn des Unterrichts eine Ruhezeit von aus-
reichender Dauer, nach dem Ende einer Nachtschicht eine Ruhezeit von minde-
stens 7 Stunden freiläßt.
Knaben, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, dürfen in
Zukunft zur Beschäftigung nur angenommen werden, wenn vorher dem Arbeit-
geber ein Zeugniß des zuständigen Schulaufsichtsbeamten eingehändigt ist, nach
welchem die Knaben den Anforderungen der Schule vollständig genügen. Das
Zeugniß ist halbjährlich zu erneuern; der Arbeitgeber hat mit demselben nach
§. 137 Absatz 3 der Gewerbeordnung zu verfahren.
Mit Schleifarbeiten dürfen jugendliche Arbeiterinnen und Knaben nicht be-
schäftigt werden. In Tafelglashütten dürfen Knaben vor dem Schmelz= oder
Streckofen oder mit dem Tragen der Walzen nicht beschäftigt werden, wenn
die Hütten Walzen von mehr als 5 kg Gewicht herstellen.
II.
—
2
S
In Glashütten mit ununterbrochenem Tag= und Nachtbetriebe und regelmäßig
wechselnden Schichten treten die Beschränkungen des §. 136 der Gewerbeordnung
für jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts (Knaben und junge Leute) mit folgen-
den Maßgaben außer Anwendung:
1. Die Beschäftigung der Knaben darf innerhalb 24 Stunden einschließlich der