Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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I. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glas- 
hütten unterliegt folgenden Beschränkungen: 
In solchen Räumen, in welchen vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh-, 
Streckofen) gearbeitet wird, darf Arbeiterinnen überhaupt, und in solchen 
Räumen, in welchen eine außergewöhnlich hohe Wärme herrscht (Häfen- 
kammern und dergleichen), darf jugendlichen Arbeiterinnen eine Beschäftigung 
nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. Ausnahmen hiervon 
kann der Bundesrath zulassen. 
Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern männlichen Geschlechts unter 
14 Jahren (Knaben) ist nur gestattet, wenn mit Genehmigung der Schul- 
aufsichtsbehörde eine Schuleinrichtung getroffen ist, welche den Knaben einen 
wöchentlichen Unterricht von mindestens 12 Stunden sichert und zwischen dem 
Ende der Arbeitszeit und dem Beginn des Unterrichts eine Ruhezeit von aus- 
reichender Dauer, nach dem Ende einer Nachtschicht eine Ruhezeit von minde- 
stens 7 Stunden freiläßt. 
Knaben, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, dürfen in 
Zukunft zur Beschäftigung nur angenommen werden, wenn vorher dem Arbeit- 
geber ein Zeugniß des zuständigen Schulaufsichtsbeamten eingehändigt ist, nach 
welchem die Knaben den Anforderungen der Schule vollständig genügen. Das 
Zeugniß ist halbjährlich zu erneuern; der Arbeitgeber hat mit demselben nach 
§. 137 Absatz 3 der Gewerbeordnung zu verfahren. 
Mit Schleifarbeiten dürfen jugendliche Arbeiterinnen und Knaben nicht be- 
schäftigt werden. In Tafelglashütten dürfen Knaben vor dem Schmelz= oder 
Streckofen oder mit dem Tragen der Walzen nicht beschäftigt werden, wenn 
die Hütten Walzen von mehr als 5 kg Gewicht herstellen. 
II. 
— 
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S 
In Glashütten mit ununterbrochenem Tag= und Nachtbetriebe und regelmäßig 
wechselnden Schichten treten die Beschränkungen des §. 136 der Gewerbeordnung 
für jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts (Knaben und junge Leute) mit folgen- 
den Maßgaben außer Anwendung: 
1. Die Beschäftigung der Knaben darf innerhalb 24 Stunden einschließlich der
	        
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